Koalition plant Umstellung der Fälligkeitsregelung für Sozialbeiträge
Berlin: (hib/BES) Die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag soll künftig parallel mit der Berechnung des Lohnes oder Gehaltes zum Monatsende in voraussichtlicher Höhe erfolgen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ( 15/5574) vor. In den Fällen, in denen es zu Abweichungen wegen variabler Lohnbestandteile oder durch Krankheitstage kommt - so der Entwurf -, ist der verbleibende Restbetrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Damit wollen SPD und Bündnis 90/Die Grünen nach eigenen Angaben einem Anliegen der Arbeitgeber entgegenkommen. Diese hätten die bisherige rückwirkende Fälligkeit solcher Entgeltbestandteile kritisiert. Mit der geplanten Neuregelung sollen zudem die bisherigen Fälligkeitsregelungen "deutlich" gestrafft und die Fristen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf den Monat vorgezogen werden, im dem auch die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Dies führe dazu, dass den Trägern der Sozialversicherung die Beiträge schneller als bisher zur Verfügung stehen werden und damit ihre Liquidität verbessert wird. Künftige Rentenanpassungen sollen laut Entwurf von der Neuregelung unberührt bleiben. Als Alternative zu dieser Umstellung nennen die Fraktionen eine Anhebung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies wäre teurer als die Kosten der Umstellung für Bund, Länder und Gemeinden, die auf rund 60 Millionen Euro geschätzt werden. Durch die vorgezogene Fälligkeit würden zudem Kosten in Höhe von rund 400 Millionen Euro für die Unternehmen entstehen.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Claudia Heine, Sandra
Ketterer, Michael Klein, Hans-Jürgen Leersch, Johanna Metz,
Annette Sach, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein
Haben Sie inhaltliche Fragen?
Inhaltliche Fragen richten Sie bitte an die Initiatoren (Fraktionen, Bundesregierung) der jeweiligen parlamentarischen Vorlage. Die Telefonnummer finden Sie auf den entsprechenden Web-Seiten.