Bis 30. Juni 2005 keine Überprüfungsverfahren für Asylberechtigte eingeleitet
Berlin: (hib/WOL) Bis zum 30. Juni 2005 wurden noch keine Überprüfungsverfahren im Sinne des Asylverfahrensgesetzes für Asylberechtigte eingeleitet, da dafür die gesetzlichen Voraussetzung noch nicht vorliegen. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 16/323) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/166). Die Fraktion hatte sich darauf bezogen, die Aushändigung einer so genannten "Fiktionsbescheinigung" bei Einbehaltung des Flüchtlingspasses während der Zeitdauer der Überprüfung der Asylgewährungsvoraussetzungen habe zu Unruhe unter den Betroffenen geführt. Laut Regierung ist es rechtlich erforderlich, die Annerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, wenn eine Berechtigung aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sei.
Eine "Fiktionsbescheinigung" werde im Übrigen nur bei Beantragung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt. Duldungen seien kein Aufenthaltstitel, wird in der Antwort klargestellt. Im Übrigen habe die Bundesregierung nach Kenntnis abweichender Praktiken die Bundesländer mit Rundschreiben vom 13. September 2005 "erneut" darauf hingewiesen, dass für "Fiktionsbescheinigungen" zwingend vorgegeben sei, dazu ein im Aufenthaltsgesetz abgedrucktes Muster zu verwenden. Außerdem enthalte das Aufenthaltsgesetz auch eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Betroffene bereits einen Aufenthaltstitel besaß. In solchen Fällen gilt die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Beantragung etwa einer Niederlassungserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde "als fortbestehend".
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