Bundesregierung will Führungsaufsicht über entlassene Straftäter reformieren
Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung strebt eine Reform der so genannten Führungsaufsicht an. Diese Aufsicht gibt Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminellen nach der Verbüßung ihrer Haft oder dem Ende ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit. Sie führt und überwacht sie dabei. Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung neuer Straftaten. In einem Gesetzentwurf ( 16/1993), der auf einem Entwurf des Strafrechtsausschusses der Konferenz der Justizminister beruht, schreibt die Regierung, mit der Reform würden die rechtlichen Regelungen zur Führungsaufsicht vereinfacht und vereinheitlicht. Parallel dazu würde ein Kriseninterventionsinstrumentarium geschaffen, mit dessen Hilfe kritische Entwicklungen der ehemaligen Straftäter noch besser als bisher frühzeitig erkannt und ihnen so rechtzeitig begegnet werden kann.
Unter anderem beabsichtigt die Regierung, ein Kontakt- und Verkehrsverbot zu verhängen. Als begleitende Maßnahme ist zusätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Information des Opfers über das Bestehen eines solchen Verbots angekündigt. Ferner solle eine Meldepflicht gegenüber dem Bewährungshelfer in das Strafgesetzbuch eingeführt werden. Die Führungsaufsicht müsse auch die Möglichkeit erhalten, die Weisung zu erteilen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschenden Mittel zu sich zu nehmen, wenn Gründe dafür bestehen, dass der Konsum dazu führt, weitere Straftaten zu begehen. Darüber müsse die Aufsicht führende Person den ehemaligen Straftäter anweisen dürfen, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten vorzustellen. Die Regierung beabsichtigt, den Strafrahmen für Weisungsverstöße auf drei Jahre Gefängnis zu erhöhen. Des Weiteren ist beabsichtigt, Vorführungsbefehle für solche Personen zu erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer halten oder der Weisung, sich bei einem Arzt oder Psychotherapeuten vorzustellen, nicht nachkommen.
Der Bundesrat möchte unter anderem, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Regelung aufgenommen wird, wonach die verurteilte Person angewiesen werden kann, den Arzt oder Psychotherapeuten, der die ambulante Heilbehandlung vornimmt, von der Schweigepflicht zu entbinden. Nur so sei die notwendige Kontrolldichte zu gewährleisten. Die Bundesregierung sagt in ihrer Antwort eine Prüfung zu, inwieweit eine Regelung zur Einschränkung der Schweigepflicht von Therapeuten möglich ist.
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