Bundesrat schlägt höhere Eigenbeteiligung an der Prozesskostenhilfe vor
Berlin: (hib/BOB) Der "explosionsartige Anstieg" der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe muss nach Meinung des Bundesrates schnell und dauerhaft begrenzt werden, weil ihn die Haushalte der Länder nicht länger bewältigen können. In einem Gesetzentwurf ( 16/1994) verweist die Länderkammer beispielsweise darauf, die Aufwendungen der Länder für beigeordnete Rechtsanwälte seien in den vergangenen fünf Jahren im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 257,1 Millionen Euro im Jahr 2001 auf 361,8 Millionen Euro im vergangenen Jahr geklettert. Die Leistungen der Prozesskostenhilfe seien daher "auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß" zu begrenzen. Daher sehe der Entwurf eine "angemessene Erhöhung" der Eigenbeteiligung vor. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgehe, sollten Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus ihren einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen sei. Zum anderen würden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken.
In dem Entwurf des Bundesrates würden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an zahlreichen Stellen "nicht hinreichend gewahrt", teilt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme mit. Zwar unterstützt die Regierung die Länder bei der notwendigen Konsolidierung ihrer Haushalte. Auch bejaht die Regierung einen grundsätzlichen Handlungsbedarf bei der finanziellen Inanspruchnahme der Prozessbeteiligten. Die damit verbundenen finanziellen Einschnitte müssten jedoch für die Betroffenen zumutbar und mit der Verfassung vereinbar sein. Keine Partei vor Gericht dürfe gezwungen werden, ihr Existenzminimum einzusetzen. Die Bundesregierung sieht nach eigenem Bekunden einen Ausweg aus dieser Problematik darin, der bedürftigen Partei bessere Möglichkeiten zur Vermeidung von Prozessen an die Hand zu geben. Wolle der Staat einerseits eine stärkere Eigenbeteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits durchsetzen, müsse er der mittellosen Partei andererseits ein kostenbewusstes Verhalten ermöglichen. Das solle insbesondere dort gelten, wo der Gang zum Gericht, wie bei einer Scheidung, gesetzlich vorgeschrieben sei.
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