hib-Meldung
026/2007
Datum: 31.01.2007
heute im Bundestag - 31.01.2007
Versicherungen sollen Gründe für Geschlechterdifferenzierung veröffentlichen
16/1937) vor, der am Mittwochmorgen im
Finanzausschuss gegen das Votum der Grünen und der Linken
angenommen wurde. Dem Gesetzentwurf in geänderter Fassung
stimmten schließlich alle Fraktionen mit Ausnahme der Linken
zu, die sich enthielt. Das Gesetz soll am Donnerstag vom Bundestag
verabschiedet werden. Union, SPD und FDP bezogen sich mit ihrer
Initiative auf die EU-Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und
bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie auf
das im vergangenen Jahr verabschiedete Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz. Danach ist eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Geschlechts bei Prämien oder Leistungen
einer privatrechtlichen Versicherung nur zulässig, wenn sie
auf eine Risikobewertung zurückzuführen ist, die auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruht. Für den Fall, dass die Unternehmen
ihre Prämiendifferenzierung auf allgemein zugängliche
Daten stützen, etwa auf Veröffentlichungen eines
Branchenverbandes, soll ein Hinweis auf diese Veröffentlichung
genügen. Interne Berechnungen müssten nicht offen gelegt
werden. Das Unternehmen sei aber dafür verantwortlich, dass
die Daten aktuell sind. Eine weitere Änderung des
Regierungsentwurfs ermöglicht den Versicherungsunternehmen,
ihre Berechnungsgrundlagen für bestehende Verträge bis
zum 1. Januar 2008 so zu ändern, dass die Leistungen für
Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig
umgelegt werden und die Prämien entsprechend angepasst werden
können. Grundsätzlich bleibt damit eine
geschlechtsabhängige Kalkulation möglich, allerdings
nicht, soweit dies die Kosten für Mutterschaft und
Schwangerschaft betrifft. Diese müssen auf alle Verträge
umgelegt werden. Die Fraktionen erwarten dennoch, dass es auch
für bereits privat krankenversicherte Männer zu keiner
"messbaren zusätzlichen Prämienerhöhung" kommt. Die
Grünen und die Linken hatten diese Änderung abgelehnt,
wobei die Grünen einen eigenen Änderungsantrag vorgelegt
hatten, der keine Mehrheit fand. Sie hatten eine
Veröffentlichungspflicht auch für Unternehmen gefordert,
die eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
vornehmen. Dem hielt die Regierung entgegen, dass diese im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmale von der EU
nicht als veröffentlichungsrelevant vorgegeben seien. Das
allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gelte aber unmittelbar für
die Unternehmen und sei auch ein Gegenstand der
Versicherungsaufsicht. Aufgrund der EU-Richtlinie sei eine
Veröffentlichungspflicht lediglich bei der
Geschlechterdifferenzierung erforderlich. Die Änderungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes dienen im Übrigen dazu, das
Aufsichtsrecht über die Rückversicherungen an EU-Recht
anzupassen. So soll die Finanzaufsicht über die gesamte
Geschäftstätigkeit eines
Rückversicherungsunternehmens ausschließlich bei der
Aufsichtsbehörde des Sitzlandes liegen. Darüber hinaus
können spezielle Versicherungs-Zweckgesellschaften
eingeführt werden, die die Risiken von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen übernehmen, ohne selbst
welche zu sein. Die Risiken werden dabei vollständig über
die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen
Finanzierungsmechanismus abgesichert.
Versicherungs-Holdinggesellschaften, die selbst keine
Leitungsfunktion ausüben, können von der Aufsicht
freigestellt werden.
Berlin: (hib/VOM) Ein Versicherungsunternehmen, das
unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und
Männer vorsieht, soll künftig die
versicherungsmathematischen und statistischen Daten
veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des
Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird. Dies
sieht ein gemeinsamer Änderungsantrag von CDU/CSU, SPD und FDP
zu dem von der Bundesregierung eingebrachten achten Gesetz zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sowie anderer Vorschriften (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_026/01