Finanzausschuss/
Berlin: (hib/VOM) Sonderzahlungen, die auf die Mitglieder der
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
(EdW) zukommen, sollen nach Angaben der Bundesregierung nicht zur
Insolvenz der jeweiligen Finanzdienstleister führen. Im
Finanzausschuss verwies sie am Mittwochvormittag darauf, dass die
Gläubigerversammlung der in Konkurs gegangenen Phoenix
Kapitaldienste GmbH am 19. April den Insolvenzplan des
Insolvenzverwalters angenommen habe. Die Phoenix-Pleite im Jahre
2005 hat nach Darstellung der Regierung rund 30.000
geschädigte Anleger hinterlassen. Das Unternehmen habe durch
fehlgeschlagene Termingeschäfte Geld verloren und sich
daraufhin um neue Kundengelder bemüht. In einem
Schneeballsystem, so die Regierung, seien Auszahlungen an Anleger
vorgenommen worden, die nur aus Scheingewinnen stammten. Das
Insolvenzverfahren und das Entschädigungsverfahren im Sinne
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
(EAEG) würden derzeit parallel betrieben. Zusammen mit der EdW
errichte der Insolvenzverwalter eine Datenbank, die die Entwicklung
eines jeden Anlegerkontos nachzeichne. Die Entschädigung der
Anleger könne erst beginnen, wenn ein rechtskräftiger
Insolvenzplan vorliege und der Insolvenzverwalter der EdW die
fertige Datenbank übermittelt habe. Aufgrund einer Klage des
größten Gläubigers, der Citco Global Custody NV,
gegen den Insolvenzplan könne dieser jedoch frühestens
Anfang Juni rechtskräftig werden. Geplant sei, dass der Bund
einen Kredit der KfW-Bankengruppe an die EdW zur Finanzierung des
Entschädigungsvolumens verbürgt. Dadurch werde die
Entschädigung der Anleger gesichert. Einzelheiten des Kredits
würden zurzeit abgestimmt. Auch soll bei den Sonderzahlungen,
die die EdW-Mitglieder leisten müssen, darauf geachtet werden,
dass sie nicht über Gebühr belastet werden. Die
Sonderzahlung werde in einem Verhältnis zum
Geschäftsvolumen stehen und angemessen ausgestaltet werden
müssen. Niemand werde aufgrund dieser Sonderzahlungen in die
Insolvenz getrieben. Nach Vorlage eines rechtskräftigen
Insolvenzplans werde geprüft, wer in welcher Höhe
Anspruch auf eine Entschädigung hat. Drei Monate nach
Feststellung des Anspruchs müsse die Entschädigung dann
an die Anleger ausgezahlt werden. Unabhängig vom
Phoenix-Entschädigungsverfahren sei geplant, das EAEG im
kommenden Jahr zu novellieren.
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