Petitionsausschuss/
Berlin: (hib/MIK) Werkunternehmen sollen ihre finanziellen
Forderungen besser durchsetzen können. Dafür hat sich der
Petitionsausschuss am Mittwochmorgen eingesetzt und die
zugrundeliegende Eingabe einstimmig den Fraktionen des Deutschen
Bundestages "zur Kenntnis" gegeben. Der Petent kritisierte die
unzureichende Zahlungsmoral gegenüber den Handwerkern und
regte Gesetzesänderungen zur verbesserten und zügigeren
Durchsetzung von offensichtlichen Forderungen an. Er
begründete dies damit, dass gerade im Baugewerbe Schuldner
durch Nichtzahlung bestehender Forderungen Unternehmen in
existentiellen Notlagen oder in die Insolvenz trieben; auf der
anderen Seite Schuldner oft ganz von ihren Zahlungsverpflichtungen
befreit seien. Deshalb schlägt er ein "Blitzgericht" vor,
durch welches Gläubiger schneller an einen vollstreckbaren
Titel gelangen könnten. Die vom Petitionsausschuss
eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass der
Bundesrat bereits einen Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von
Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung
von Forderungen vorgelegt hat, der von der Bundesregierung
unterstützt wird. Darin werde eine Kombination prozessualer
und materiellrechtlicher Maßnahmen vorgeschlagen, durch die
die rechtliche Situation der Handwerker gestärkt werden soll -
ohne jedoch die berechtigten Interessen der Verbraucher aus den
Augen zu verlieren. So sehe der Gesetzentwurf vor, die
Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer Abschlagszahlungen
verlangen kann, zu erleichtern. Durch die Einführung einer
"vorläufigen Zahlungsanordnung" sollen Handwerker schneller
Geld bekommen, wenn die Vergütung etwa unter Verweis auf
Mängel zurückgehalten wird. Künftig soll ein
vollstreckbarer Titel erlassen werden können, wenn die
angestrengte Klage nach richterlicher Voreinschätzung hohe
Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung zur vorläufigen
Zahlung zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger
gerechtfertigt ist. Diese Nachteile könnten zum Beispiel die
Länge der voraussichtlichen Verfahrensdauer sein. Auch sollen
die Abnahme oder Abschlagszahlungen nicht unter Verweis auf
behauptete Mängel verzögert werden können.
Schließlich soll der Betrag, der zur Mängelbeseitigung
zurückgehalten werden kann, in seiner Höhe reduziert
werden.
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