hib-Meldung
016/2008
Datum: 18.01.2008
heute im Bundestag - 18.01.2008
Keine Angaben zur Zahl "überbezahlter" Manager
16/7661) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion zur Einführung von Maximallöhnen (
16/7545). Die Entlohnung sei im Rahmen der
Vertragsfreiheit von den zuständigen Unternehmensorganen
festzulegen und zu verantworten. Nur bei der Vergütung von
Vorstandsmitgliedern sei die Vertragsfreiheit durch die gesetzliche
Beschränkung auf die "Angemessenheit" im Paragrafen 87 des
Aktiengesetzes eingeschränkt. Die Managervergütung und
damit auch deren Angemessenheit müsse von den zuständigen
Organen des jeweiligen Unternehmens festgelegt werden. Bei
Aktiengesellschaften falle dies in die Zuständigkeit des
Aufsichtsrates, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
die der Gesellschafterversammlung oder eines Aufsichtsrates. Die
Einführung eines Maximallohnes für Spitzenkräfte der
Wirtschaft im Sinne einer Vorstandvergütung nach dem
Aktiengesetz hält die Regierung nach eigener Aussage für
"nicht sinnvoll und verfassungsrechtlich bedenklich". Was eine
angemessene Vergütung sei, müsse von den Gerichten
ausgelegt werden. Das Aktiengesetz gebe dazu einige Kriterien vor.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthalte weitere Kriterien.
Nach Ansicht der Regierung sollte die Angemessenheit nicht vorab
abstrakt bestimmt werden. Vielmehr sollte die Unangemessenheit aus
den Umständen des Einzelfalls im Nachhinein festgestellt
werden, heißt es in der Antwort. Der Kodex sehe bereits jetzt
eine Beschränkung von Zahlungen an ein Vorstandmitglied bei
vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit auf zwei
Jahresvergütungen vor. Wenn es zwischen den im Kodex
niedergelegten Grundsätzen guter Unternehmensführung und
der Realität Abweichungen gebe, müssten Aufsichtsrat und
Hauptversammlung ihre Verantwortung deutlicher wahrnehmen, schreibt
die Regierung.
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesregierung liegen keine Angaben zur
Anzahl eventuell "überbezahlter" Manager vor. Dies
unterstreicht sie in ihrer Antwort (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_016/05