hib-Meldung
034/2008
Datum: 07.02.2008
heute im Bundestag - 07.02.2008
Mehr Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren einsetzen
16/7956) vorgelegt. Das Gesetz erweitere die
Möglichkeit, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher
durch Bild- und Tonübertragung zu hören. Die Zuschaltung
per Videokonferenztechnik erspare Reisen von Prozessbeteiligten,
auf deren persönliche Anwesenheit es in aller Regel nicht
ankomme. Durch eingesparte Reisekosten und reduzierten Zeitaufwand
werde der Prozess so insgesamt kostengünstiger. Das
vorliegende Gesetz erweitere videogestützte Prozesshandlungen
konsequent auf zahlreiche Bereiche unterschiedlicher gerichtlicher,
aber auch staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Die Entscheidung, ob
solche Technik zum Einsatz komme, liege dabei immer beim Gericht
selbst, so die Länderkammer. Die Bundesregierung
begrüßt das Anliegen der Länder, durch Einsatz von
verfügbarer moderner Technik die Teilname an gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Verfahren für die Beteiligten zu
erleichtern. Die Regierung stimmt der Länderkammer zu, dass
durch eine vermehrte Nutzung von Videotechnik aufwändige und
zeitintensive Anreisen zum Gericht vermieden werden könnten.
Man stehe deshalb dem Einsatz von Videokonferenztechnik
"grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber". Allerdings
sollte nach Meinung der Regierung nicht in allen vom Bundesrat
vorgeschlagenen Fällen der "Grundsatz der Unmittelbarkeit",
der auch einen "höchst persönlichen Eindruck vom Zeugen
oder Angeklagten" erfordere, eingeschränkt werden. Dadurch,
dass die Entscheidung über den Einsatz der
Videokonferenztechnik in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
sei gewährleistet, dass das jeweils entscheidende Gericht
dafür Sorge tragen werde, dass Videokonferenztechnik nur in
hierfür geeigneten Fällen zum Einsatz kommen werde.
Berlin: (hib/BOB) Videokonferenztechnik soll nach Meinung der
Bundesrates in deutschen Gerichten verstärkt zum Einsatz
kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er einen Gesetzentwurf (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_034/04