Hauseigentümer sollen die Schornsteinfeger selbst aussuchen können
Berlin: (hib/VOM) Hauseigentümer sollen sich in Zukunft ihren Schornsteinfeger weitgehend selbst aussuchen können. Darauf zielt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ( 16/9237) ab, den der Bundestag am kommenden Donnerstag in erster Lesung beraten wird. Der Entwurf geht auf Vorgaben der EU-Kommission zurück, die wegen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eröffnet hatte. Beanstandet hatte Brüssel darin vor allem, dass die Ausübung des Handwerks auf nur einen Schornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt ist und dieser außerhalb seines Kehrbezirks nicht tätig werden darf. Künftig sollen nun alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollen beinhalten, im Wettbewerb angeboten werden. Zur Reinigung und Überprüfung sind danach nur Betriebe berechtigt, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder Dienstleistungen in diesem Handwerk ausführen dürfen. Wer in Deutschland als Schornsteinfeger tätig werden will, soll in ein Register eingetragen werden, das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird.
Die bisherigen Kehrbezirke will die Regierung beibehalten. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes müsse weiterhin kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, heißt es. Die Bezirke sollen über ein "objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren" jeweils befristet für sieben Jahre an einen Bezirksbevollmächtigten vergeben werden. Über die Vergabe entscheidet die zuständige Behörde. EU-Wettbewerber, die an der Ausschreibung von Bezirken teilnehmen, erhalten Chancengleichheit, heißt es. Das Verbot von Nebentätigkeiten will die Regierung aufheben, sodass die Schornsteinfeger auch Tätigkeiten anbieten können, die nicht zu ihrem klassischen Aufgabenbereich gehören, etwa die Energieberatung.
Als Übergangsregelung ist vorgesehen, dass bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister bis Ende 2014 in diesem Bezirk bleiben, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit soll dagegen sofort eingeführt werden. Im Übrigen bleibe der Tätigkeitsbereich des Bezirkschornsteinfegermeisters nach altem Recht bis Ende 2012 erhalten. Danach werde aus dem Bezirksschornsteinfegermeister ein für zwei Jahre bestellter Bezirksbevollmächtigter. Bezirke, die ab 2010 frei werden, sollen nach dem neuen Recht ausgeschrieben und für sieben Jahre vergeben werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 19 Änderungsvorschläge und Prüfbitten vorgebracht. Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten anderer Handwerke müssten in der Übergangszeit so gering wie möglich gehalten werden, betont die Länderkammer. Sie bittet die Regierung, die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke in dieser Zeit zu überprüfen. Auf die Bezeichnung "Bezirksbevollmächtigter" solle verzichtet werden, weil die Umbenennung unnötige Bürokratiekosten verursache.
Die Bundesregierung erklärt sich in ihrer Gegenäußerung dazu bereit, die Auswirkungen des Gesetzes während der Übergangszeit auf andere Handwerke zu überprüfen. Sie will jedoch an den unterschiedlichen Begriffen Bezirksschornsteinfeger und Bezirksbevollmächtigter festhalten, weil es sonst in der Übergangszeit von 2010 bis 2012 Verwechslungen geben könnte. Die Kunden sollten unproblematisch erkennen können, ob jemand Meister nach altem Recht ist oder ob bereits das neue Recht angewendet wird, heißt es zur Begründung. Den übrigen Vorschlägen des Bundesrates stimmt die Regierung nur zum Teil zu.
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