Regierung: Barrierefreien Umbau nicht in Riester-Förderung einbeziehen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, auch den Umbau von Wohnungen in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ("Wohnriester") einzubeziehen. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung ( 16/9449) zur Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf eines Eigenheimrentengesetzes ( 16/9274) hervor, das der Bundestag am Freitag dieser Woche verabschieden will. Die Regierung begründet ihre Ablehnung mit höheren bürokratischen Pflichten sowie möglichen Mitnahmeffekten und Doppelförderungen. Sollte der "barrierearme oder barrierefreie Umbau" mitgefördert werden, müssten die begünstigten Baumaßnahmen gesetzlich aufgelistet werden, damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit besteht, heißt es in der Unterrichtung. Eine solche Prüfung wäre personalintensiv und würde dem bislang vollständig automatisierten Zulageverfahren widersprechen.
Die bisher vorgesehene Riester-Förderung des Eigenheimbaus oder Wohnungskaufs kann nach Regierungsangaben von der zentralen Zulagestelle automatisiert geprüft werden. Bei bloßen Umbauten wäre ein Abgleich mit den Daten, die den Finanzämtern vorliegen, dagegen nicht möglich. Die Riester-Zulage werde von einer zentralen Stelle gewährt, die die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor Ort prüfen könne, heißt es weiter. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, müssten die Rechnungen sowohl von der Zulagenstelle als auch vom Finanzamt und vom Anbieter der Wohnriester-Förderung erfasst werden. Ebenso müssten die örtlichen Finanzämter prüfen, ob die Umbauten tatsächlich stattgefunden haben, heißt es zur Begründung.
Prüfen will die Regierung, ob es zu einer überhöhten Besteuerung im Alter kommen kann, wenn die geförderte Immobilie nicht selbst genutzt wird. In welchem Umfang der Staat in diesem Fall Geld vom Riester-Sparer zurückfordern kann, weil die steuerliche Förderung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, hänge vom konkreten Einzelfall ab, so die Regierung. Bei der Riester-Rente könne der Rückforderungsbetrag bei fehlerhafter Verwendung mehr als 70 Prozent des geförderten Kapitals betragen. Würde bei einer Wohnriester-Förderung die geförderte Immobilie nicht mehr selbst genutzt, wäre dagegen lediglich das in der Immobilie gebundene geförderte Kapital zu versteuern. Das Angebot des Staates, dass der Wohnriester-Sparer zu Beginn der Auszahlungsphase im Alter eine Einmalbesteuerung des gesamten in der Immobilie gebundenen geförderten Kapitals wählen kann, setze voraus, dass die Immobilie auch im Alter genutzt wird. In den ersten zehn Jahren der Auszahlungsphase will die Regierung daher den noch nicht besteuerten Anteil besteuern, weil ansonsten ein Wohnriester-Sparer, der die Einmalbesteuerung gewählt hat und ein Jahr später sein Haus verkauft, besser gestellt werden würde als ein Wohnriester-Sparer, der sein Haus schon zu Beginn der Auszahlungsphase verkauft. Im ersten Fall müsste er 70 Prozent seines Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase und 30 Prozent im Folgejahr versteuern. Werde die Immobilie dagegen gleich zu Beginn der Auszahlungsphase verkauft, müssten 100 Prozent des Wohnförderkontos mit einem entsprechend höheren Steuersatz in einer Summe versteuert werden.
Prüfen will die Regierung darüber hinaus, ob die vom Bundesrat monierte Sechsmonatsfrist im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der Betriebsrenten zahlt, verlängert werden kann. Der Bundesrat hatte vorgebracht, die Pensionssicherungsvereine würden rückständige Betriebsrentenzahlungen von Arbeitgebern nur dann übernehmen, wenn diese bis zu sechs Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind. Werden die Zahlungen vorenthalten, so die Länderkammer, müsse der Betriebsrentner heute seine Ansprüche einklagen. Dies sei oft nicht zumutbar, weil auch Betriebsrenten der Existenzsicherung dienten. Der Bundesrat hatte eine vorläufige Einstandsverpflichtung des Pensionssicherungsvereins und einen gesetzlichen Forderungsübergang vorgeschlagen, sodass letztlich der Pensionssicherungsverein die Forderungen des Betriebsrentners beim Arbeitgeber eintreiben müsste. Die Regierung entgegnet, sie habe gute Gründe, an der Sechsmonatsfrist festzuhalten, weil sich häufig kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung von Betriebsrentenansprüchen und der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mehr herstellen lasse.
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