Das Grundgesetz stattet die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem so genannten freien Mandat aus. Die Abgeordneten sind somit nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
Die Abgeordneten unterliegen aber der Geschäftsordnung, die sich der Deutsche Bundestag laut Artikel 40 des Grundgesetzes gibt. Sie regelt unter anderem Redezeiten im Plenum und Verhaltensregeln der Abgeordneten. Die Regeln enthalten keine allgemeine Berufsethik für die Volksvertreter. Ein Katalog listet präzise die Anzeigepflichten und Verbotstatbestände auf und enthält auch eine Regelung für den Fall der Nichtbeachtung.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1712)
Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (Artikel 40 Absatz 1 Grundgesetz)
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