Wirtschaftliche Verhältnisse kleiner Zeitungsverlage teilweise verschlechtert
Berlin: (hib/VOM) In unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse kleinerer und mittlerer Verlage, die Lokal- oder Regionalzeitungen herausgeben, verschlechtert. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/2271) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/2186) zur Pressevielfalt im Osten des Ruhrgebiets. Die Regierung teilt mit, dass das Bundeskartellamt die bei ihm angemeldete geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft (WAZ) und des Ruhr-Nachrichten-Verlags (RN) geprüft und Anfang dieses Jahres freigegeben hat. Die beiden Verlage beabsichtigten, in einer neuen Druckereigesellschaft, der WLZ Druckerei GmbH & Co.KG, einen Teil ihrer Verlagserzeugnisse zu drucken. Sowohl die WAZ als auch die RN verpachteten Rotationsdruckmaschinen und Versandanlagen langfristig an die WLZ Druckerei. Die Freigabe durch das Kartellamt habe sich ausschließlich auf die Gründung dieses Druck-Gemeinschaftsunternehmens bezogen. Hinweise darauf, dass weitere Tätigkeitsbereiche der WAZ und RN auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden sollten, lägen nicht vor. Ein Verfahren wegen des Verdachts der Marktaufteilung hat das Kartellamt nach Kenntnis der Regierung nicht eingeleitet. Im Übrigen sieht die Regierung nach eigener Aussage die Länder als zuständig an, um lokale Presseunternehmen gegebenenfalls zu fördern. Sie setze in erster Linie darauf, dass die Verlage durch neue Geschäftsmodelle ihre Zukunft sichern.
Wie es weiter heißt, bedauert die Regierung die Entwicklung, dass einzelne Lokalredaktionen regionaler Zeitungen als selbstständige Gesellschaften ausgegliedert werden. Sie sei aber nicht in der Lage, Aufspaltungen von Unternehmen oder Abspaltungen von Unternehmensteilen zu verhindern, weil es sich dabei um rein unternehmerische Entscheidungen handele. Für die Fälle, in denen die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt sind und ein Betriebsübergang stattfindet, würden die Rechte der Arbeitnehmer vorübergehend so geschützt, dass sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden und nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Änderungen zum Nachteil der Arbeitnehmer könnten die Gewerkschaften durch den Abschluss eines Tarifvertrages mit der ausgegliederten Gesellschaft verhindern, so die Regierung weiter.
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