Regierung weist Änderungswünsche zur Verbraucherinsolvenzreform zurück
Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge des Bundesrates an der geplanten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens weitgehend ab. Die Länderkammer fordert in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (16/7416) unter anderem, dass ein Schuldner die Kosten für den ihm zur Seite gestellten Treuhänder "vollständig aufbringt". Die Regierung hält dagegen, dass die daraus entstehende Belastung von einem Großteil der Schuldner nicht getragen werden könnte und ihnen den Zugang zum Entschuldungsverfahren versperren würde. Im Gesetzentwurf ist für das Restschuldbefreiungsverfahren eine Einmalzahlung in Höhe von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und eine Kostenbeteiligung des Schuldners in Höhe von 13 Euro monatlich vorgesehen. Der Bundesratsvorschlag würde für Verbraucher zu einer monatlichen Belastung von 20 Euro und anderen Schuldnern von 25 Euro führen, so die Bundesregierung. Grundsätzlich befürwortet die Länderkammer den Vorstoß des Bundes, will aber sichergestellt wissen, "dass sich der Schuldner in angemessenem Umfang an den Kosten des Verfahrens beteiligt".
Die Bundesregierung will das 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren erheblich vereinfachen. Nach ihrem Gesetzentwurf soll auf das bislang notwendige zeit- und kostenintensive gerichtliche Insolvenzverfahren verzichtet werden, wenn bereits nach der vorläufigen Prüfung durch einen Treuhänder feststeht, dass der Schuldner völlig mittellos ist. In diesen Fällen soll künftig unmittelbar nach der Antragstellung in das so genannte Restschuldbefreiungsverfahren übergegangen werden. Bemüht sich der Schuldner in diesem Verfahren um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger, kann er nach Ablauf von sechs Jahren von seinen Verbindlichkeiten befreit werden.
Um die missbräuchliche Inanspruchnahme des Verfahrens zu verhindern, plant die Regierung zudem die Stärkung der Gläubigerrechte. Erschwert werden soll die Restschuldbefreiung fürunredliche Schuldner: Ist der Schuldner wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, kann künftig der Gläubiger, der Opfer dieser Straftat ist, erwirken, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.
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