Landwirtschaftliches Vermögen vor deutlich höherer steuerlicher Bewertung
Berlin: (hib/VOM) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird nach den Plänen der Bundesregierung für die künftige Erbschaftsbesteuerung mit einem etwa viereinhalb Mal so hohen steuerlichen Wert anzusetzen sein wie bisher. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung ( 16/7677) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/7594) hervor. Nach dem neuen Recht sei ein "Ansatz zu Verkehrswerten" vorgesehen. Für Betriebsvermögen würden sich die der Besteuerung zugrunde liegenden Werte voraussichtlich verdoppeln, für wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften um 50 Prozent, für Grundvermögen um 35 Prozent steigen. Beim übrigen Vermögen werde es bei den bisherigen Ansätzen bleiben.
Der Freibetrag für Ehepartner soll von 307.000 Euro auf 500.000 Euro, für Kinder und Kinder verstorbener Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro, für Enkel von 51.200 Euro auf 200.000 Euro und für Urenkel, Eltern sowie Großeltern von 51.200 Euro auf 100.000 Euro steigen. Für Personen der Steuerklasse II (entferntere Verwandte) soll der Freibetrag von 10.300 Euro auf 20.000 Euro, für eingetragene Lebenspartner von 5.200 Euro auf 500.000 Euro und für alle übrigen Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) von 5.200 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Für alle beschränkt Steuerpflichtigen ist ein Anstieg des Freibetrags von 1.100 Euro auf 2.000 Euro vorgesehen.
Verändern sollen sich auch die Steuersätze in den einzelnen Steuerklassen. Für ererbtes Vermögen bis 75.000 Euro bleibt der Steuersatz in Steuerklasse I bei sieben Prozent, in Steuerklasse II steigt er von zwölf auf 30 Prozent und in Steuerklasse III von 17 auf 30 Prozent. Bei Vermögen bis 300.000 Euro bleibt er in Steuerklasse I bei elf Prozent, steigt in Steuerklasse II von 17 auf 30 Prozent und in Steuerklasse III von 23 auf 30 Prozent. Für Vermögen bis 600.000 Euro bleibt es in Steuerklasse I bei 15 Prozent, in Steuerklasse II steigt der Steuersatz von 22 auf 30 Prozent und in Steuerklasse III von 29 auf 30 Prozent. Ist die Erbmasse bis 6 Millionen Euro wert, bleibt es in Steuerklasse I bei 19 Prozent, in Steuerklasse II steigt der Satz von 27 auf 30 Prozent und in Steuerklasse III sinkt er von 35 auf 30 Prozent. Vermögen bis 13 Millionen Euro soll in Steuerklasse I nach wie vor mit 23 Prozent, in Steuerklasse II mit 50 Prozent (statt 32 Prozent) und in Steuerklasse III ebenfalls mit 50 Prozent (statt 41 Prozent) besteuert werden. Bis 26 Millionen Euro werden in Steuerklasse I nach wie vor 27 Prozent gezahlt, in Steuerklasse II 50 Prozent (statt 37 Prozent) und in Steuerklasse III ebenso mit 50 Prozent (statt 47 Prozent). vermögen von mehr als 26 Millionen Euro sollen in Steuerklasse I wie bisher mit 30 Prozent, in Steuerklasse II mit 50 Prozent (statt 40 Prozent) und in Steuerklasse III ebenfalls mit 50 Prozent (wie bisher) besteuert werden.
Darüber hinaus ist geplant, 85 Prozent des vererbten Betriebsvermögens von der Besteuerung auszunehmen, während die restlichen 15 Prozent nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrages von 150.000 Euro der Steuer unterliegen sollen. Dabei dürfe das im Betrieb vorhandene Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Was zum Verwaltungsvermögen gehört, werde gesetzlich definiert, so die Regierung.
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(ab 01.04.2008 )
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