Nachversicherung für DDR-Rentenansprüche
Berlin: (hib/CHE) Die FDP-Fraktion fordert eine Möglichkeit zur Nachversicherung für Menschen, deren Rentenansprüche aus der DDR-Zeit bei der Rentenüberleitung nach 1990 nicht berücksichtigt worden sind. In ihrem Antrag ( 16/11236) führen die Liberalen aus, dass mit der Rentenüberleitung bestehende Anwartschaften nach DDR-Recht in das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überführt wurden, sofern sie damit kompatibel waren, das heißt insbesondere auf dem Grundsatz der Beitragsäquivalenz beruhten. Es gebe aber, so die Abgeordneten, drei Gruppen von Versicherten, für die sich diese Regelungen zur Überleitung negativ auswirkten. Grund seien Besonderheiten des DDR-Rentenrechts, die in der bisher geltenden Regelung nicht aufgingen.
Zu diesen drei Gruppen gehören erstens solche Versicherte, die aus unterschiedlichen rechtlichen, politischen oder sonstigen Gründen in der DDR keine Rentenversicherungsbeiträge zu bestimmten Altersvorsorgesystemen geleistet haben; zweitens solche Versicherte, die in der DDR über Rentenansprüche verfügten, die aber nicht mit dem SGB VI kompatibel waren und daher nicht überführt wurden; drittens Versicherte, deren Rentenanwartschaften bei der Überführung nicht genau dem Äquivalent nach bestehendem bundesdeutschen Recht zugeordnet wurden. Für die FDP-Fraktion kann die Lösung nicht darin bestehen, "einfach allen Forderungen in vollem Umfang nachzugeben". Dies würde zu "ungerechtfertigten Besserstellungen" führen. Eine gerechte Lösung, so heißt es in dem Antrag, "kann sich daher nur auf dem Boden der Beitragsäquivalenz über eine Nachversicherungslösung beziehungsweise eine nachträgliche freiwillige Versicherung ergeben".
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(ab 01.04.2008 )
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