hib-Meldung
101/2005
Datum: 12.04.2005
heute im Bundestag - 12.04.2005
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und -fonds regeln
15/5221) vorgelegt. Die bestehenden
Anlagevorschriften für Pensionskassen, die denen der
Lebensversicherungsunternehmen entsprechen, müssen nach
Regierungsangaben nur in technischen Details geändert werden.
Die EU-Richtlinie verlange uneingeschränkt, dass der
"Grundsatz der Vorsicht", also der Verzicht auf quantitative
Anlagevorschriften, angewendet wird, soweit der Anbieter keine
Garantien ausspricht. Die Bundesregierung macht darüber hinaus
von der Option der Richtlinie Gebrauch, dass von ausländischen
Anbietern die Einhaltung bestimmter inländischer Vorschriften
über die Vermögensanlage verlangt werden kann. Damit
solle ein vergleichbares Schutzniveau für die
inländischen Versorgungsanwärter erreicht werden. Auf
eine weitere Option der Richtlinie will die Regierung verzichten:
auf die Möglichkeit, die Vorschriften auf das betriebliche
Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen
anzuwenden. In diesem Fall müsste für die
Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater
Abrechnungsverband eingerichtet werden, der getrennt von anderen
Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und
organisiert werden muss. Der damit verbundene hohe Aufwand
würde den Wettbewerb der in Deutschland weit verbreiteten
Direktversicherung stark einschränken, heißt es zur
Begründung. Ferner sollen mit dem Entwurf die
Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern
erweitert werden. Was die Sterbekassen angeht, sieht der Entwurf
vor, die bereits bestehende Möglichkeit zu erweitern, einzelne
Unternehmen von der Aufsicht freizustellen. Auf diese Weise
könne die Aufsichtsbehörde prüfen, inwieweit die
Verhältnisse einer Sterbekasse unter Bundesaufsicht gestellt
werden müssen. Sterbekassen sind
Lebensversicherungsunternehmen, die ausschließlich
Kapitalzahlungen im Todesfall des Versicherten (Sterbegeld)
erbringen. Das Sterbegeld ist auf die Höhe der
gewöhnlichen Beerdigungskosten beschränkt (derzeit 8.000
Euro). Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, die Vorgabe zu
prüfen, wonach Versorgungseinrichtungen nur dann als
Pensionsfonds gelten, wenn sie ihre Leistung als lebenslange
Altersrente erbringen. Durch die derzeitige Formulierung im
Versicherungsaufsichtsgesetz werde die Übertragung
betrieblicher Rentenbestände aus Unternehmen an externe, in
Deutschland ansässige Pensionsfonds dadurch erschwert, dass
von Pensionsfonds ein Garantiezinssatz von 2,75 Prozent gefordert
werde. Die bei den Unternehmen gebildeten Rückstellungen
würden jedoch teilweise mit höheren Zinssätzen
abgezinst. Es müssten höhere Beträge übertragen
werden, als bisher in den Unternehmen geführt wurden, was
einen erheblichen Liquiditätsabfluss verursachen würde,
so der Bundesrat. Er befürchtet, dass internationale
Unternehmen Pensionsfonds in anderen Staaten ansiedeln, die ein
günstigeres Umfeld anbieten. Auf das Erfordernis, eine
"lebenslange Altersrente" zu zahlen, sollte daher bei den
Pensionsfonds verzichtet werden. Sie würden damit auch von der
Anwendung des Garantiezinssatzes von 2,75 Prozent befreit. Die
Bundesregierung verspricht in ihrer Gegenäußerung,
diesen Wunsch zu prüfen.
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will das Verfahren für
die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und
Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung in Deutschland neu regeln. Dazu hat
sie den Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Michael Klein, Dr. Volker
Müller, Bernadette Schweda, Sabrina Sperlich, Siegfried F.
Wolf
Haben Sie inhaltliche Fragen?
Inhaltliche Fragen richten Sie bitte an die Initiatoren (Fraktionen, Bundesregierung) der jeweiligen parlamentarischen Vorlage. Die Telefonnummer finden Sie auf den entsprechenden Web-Seiten.
Weitere Informationen
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_101/03