Über 4.500 Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Berlin: (hib/VOM) Im Jahr 2003 hat es 4.509 Verurteilungen wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/5891) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/5775). Im Jahr davor seien es 4.260 Verurteilungen gewesen. 17 Freiheits- und zwei Geldstrafen seien 2003 in Fällen verhängt worden, in denen der Unterhaltspflichtige durch Vorenthaltung von Unterhaltszahlungen einen Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. In 14 dieser Fälle sei die Freiheitsstrafe ausgesetzt worden. Der Bundesregierung ist nach eigenen Angaben nicht bekannt, ob ein Hinweis auf etwaige Strafbarkeit unterhaltspflichtiger Männer dazu beigetragen hat, dass sich schwangere Frauen in der Schwangerenberatung gegen die Abtreibung entschieden haben.
Nach Auffassung der Regierung hat sich der Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung im Strafgesetzbuch in der Praxis bewährt. Die Gefahr, gegebenenfalls verurteilt zu werden, könne Unterhaltsschuldner zur Zahlung motivieren. Bei einer Verurteilung würden überproportional häufig kurze Freiheitsstrafen verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafaussetzung könne mit der Auflage verbunden werden, dem Gericht regelmäßige Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Auf diese Weise trage die strafrechtliche Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen dazu bei, die Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Das Verhältnis der Zahl der männlichen zur Zahl der weiblichen Tatverdächtigen hat 2003 etwa dem der männlichen und weiblichen Unterhaltspflichtigen entsprochen, so die Regierung.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Michael Klein, Dr. Volker
Müller, Bernadette Schweda, Sabrina Sperlich, Siegfried F.
Wolf
Haben Sie inhaltliche Fragen?
Inhaltliche Fragen richten Sie bitte an die Initiatoren (Fraktionen, Bundesregierung) der jeweiligen parlamentarischen Vorlage. Die Telefonnummer finden Sie auf den entsprechenden Web-Seiten.