hib-Meldung
117/2008
Datum: 24.04.2008
heute im Bundestag - 24.04.2008
Regierung: Ermittlungen ausländischer Behörden nur in "Ausnahmefällen"
16/8691) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/8565). Ausnahmen, so heißt es weiter,
bedürften gesetzlicher Grundlagen wie dem Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dem Schengen
Durchführungsübereinkommen sowie mit den Nachbarstaaten
abgeschlossenen Polizei- Justiz- und Zollverträgen.
Ausländischen Ermittlungsbeamten könne ferner
entsprechend den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland
in strafrechtlichen Angelegenheiten die Teilnahme an
inländischen Ermittlungsmaßnahmen erlaubt werden. Auch
deutsche Behörden hätten im Ausland grundsätzlich
kein Recht, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, sofern
der ausländische Staat darin nicht ausdrücklich
eingewilligt habe, schreibt die Regierung. Im Rahmen von
Sportgroßveranstaltungen unterstützen sich die
Polizeibehörden durch den Austausch von Lagebildern und
Gefährdungseinschätzungen sowie die Entsendung von
Verbindungsbeamten und von szenekundigen Beamten der Länder,
heißt es weiter. Die Bundespolizei unterstütze
ausländische Polizeibehörden auf Ersuchen des
Ausrichterstaates durch "fankundige" Beamte im bahn- und
grenzpolizeilichen Bereich zur beratenden Unterstützung oder
auch im Rahmen von bilateralen Verträgen bei gemeinsamen
Streifen und Kontrollen.
Berlin: (hib/HAU) Ausländischen Ermittlungsbehörden ist
grundsätzlich die Ausübung jeglicher hoheitlicher
Maßnahmen auf deutschem Territorium untersagt. Das schreibt
die Bundesregierung in der Antwort (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_117/03