"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt", heißt es im Artikel 38 Grundgesetz. Wie dies genau zu geschehen hatte, mussten die Abgeordneten dann aber selbst entscheiden. Am 21. Januar 1953 präsentierte die Regierung einen Entwurf für die Wahl zum zweiten Bundestag im September. Neu waren die Einführung der Erststimme, die das Mehrheits- und das Verhältniswahlprinzip verbindet, sowie die Anhebung der Abgeordnetenzahl von 400 auf 484. Bei der ersten Bundestagswahl am 14. August 1949 hatten die Bürger nur eine Stimme, die sie den Direktkandidaten der Parteien gaben. Erst drei Jahre später schufen die Volksvertreter mit dem Bundeswahlgesetz ein einheitliches Rüstzeug für alle folgenden Urnengänge. Änderungen am Wahlrecht gab es auch später noch: Startete die Bundesrepublik 1949 mit 400 Volksvertretern aus 242 Wahlkreisen, sind es heute 598 Abgeordnete aus 299 Wahlkreisen.