Dass jemand sein Haus durch Zwangsvollstreckung verliert, obwohl er pünktlich seine Kreditraten bezahlt hat, konnten sich bislang nur die Wenigsten vorstellen. Berichte über eine wachsende Zahl solcher Fälle haben die Politik auf den Plan gerufen. Der Finanzausschuss hat einen Formulierungsvorschlag, der zwischen dem Bundesjustiz- und dem Bundesfinanzministerium abgestimmt ist, am 23. Januar in einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen bewerten lassen. Die Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) könnten in das Risikobegrenzungsgesetz ( 16/7438) aufgenommen werden, das sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet.
Hintergrund sind Berichte über die Praxis von Banken, Kredite weiterzuverkaufen, etwa an ausländische Finanzinvestoren, die nur an der schnellen Verwertung der Immobilie interessiert sind. Marcel Köchling als Vertreter des US-Finanzinvestors Lone Star bestritt in der Anhörung nachdrücklich, dass auch bei korrekt bedienten Krediten zwangsvollstreckt werde. Dies geschehe nur bei Krediten, die nicht mehr ordentlich bedient werden, und auch nicht in der Höhe der eingetragenen Grundschuld, sondern lediglich bis zur Höhe der Restschuld.
Der Rechtsanwalt Ingo Schulz-Hennig sagte, die Bestellung einer Grundschuld durch eine Bank habe Treuhand-Charakter, und Pflichten aus einem Treuhand-Vertrag dürften laut BGB nicht abgetreten werden. Der Kunde habe, wenn er sein Darlehen abbezahlt hat, einen Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit. Da sei zu fragen, wie er diesen Anspruch durchsetzen wolle, wenn der Erwerber der Forderung auf den Bermudas sitze. Es dürfe nicht sein, dass die Bank die Sicherheit der Kunden verwertet. Der Regierungsvorschlag sieht vor, dass Banken ihren Kunden auch Kredite anbieten müssten, deren Forderungen nicht verkauft werden dürfen. Damit würde ausgeschlossen, dass ein Kreditnehmer mit einem neuen Gläubiger konfrontiert wird. Zudem solle die Bank verpflichtet werden, den Kunden drei Monate vor Auslaufen der Zinsbindung oder Fälligkeit der Rückzahlungsforderung über Änderungen im Vertragsverhältnis zu unterrichten. Darüber hinaus sollen Kreditnehmer über einen neuen Gläubiger oder Vertragspartner informiert werden müssen. Schließlich ist auch ein erweiterter Kündigungsschutz der Kreditnehmer bei Immobiliendarlehen vorgesehen.
Thorsten Höche vom Zentralen Kreditausschuss der deutschen Banken sagte, die Diskussion über die Weitergabe der Kredite werde sehr ernst genommen. Einigen der Regelungsvorschläge stehe man aufgeschlossen gegenüber. Markus Artz von der Freien Universität Berlin plädierte dafür, die Vollstreckungsmöglichkeiten zu beschränken, damit Bauherren nicht unverschuldet in die Lage kommen, eine Klage finanzieren zu müssen, obwohl sie ihre Raten regulär bezahlen. Für Wolfgang Vahldiek vom Verband der Auslandsbanken wäre eine Klarstellung, dass die Grundschuld nicht ohne Sicherungsabrede übertragen werden kann, denkbar.
Teils zustimmend, teils kritisch äußerten sich die Sachverständigen zum Vorhaben der Regierung, im Risikobegrenzungsgesetz, "abgestimmtes Verhalten" (Acting in concert) von Investoren in börsennotierten Gesellschaften zu verhindern und mehr Transparenz über die Identität von Aktionären herzustellen. Dazu sagte Professor Christoph Kaserer von der TU München, durch Beschränkung des Acting in Concert könnten Investoren abgehalten werden, sich weiterhin für eine bessere Unternehmenskon- trolle in Deutschland einzusetzen. Christian Strenger von der DWS Invest GmbH sagte, ein abgestimmtes Verhalten sollte nur dann vorliegen, wenn eine "erhebliche und dauerhafte Änderung der unternehmerischen Ausrichtung" herbeigeführt werden soll. Professor Uwe Schneider von der TU Darmstadt sagte, ins Aktienregister würden nur die Depotbanken und Verwahrstellen eingetragen. Mit der vorgesehenen Regelung könne nicht festgestellt werden, welche Aktionäre letztlich dahinterstehen.