Deutsch-indisches Abkommen: Keine Doppelversicherung für Arbeitnehmer
Berlin: (hib/CHE) Deutsche Arbeitnehmer, die von ihren Unternehmen vorübergehend nach Indien entsandt und Inder, die vorübergehend nach Deutschland entsandt werden, sollen keine doppelten Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen müssen. "Eine doppelte Beitragsbelastung wird dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, in der Regel des Heimatstaats, unterliegen", schreibt die Bundesregierung in dem "Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung" ( 16/12065). Künftig sollen von deutschen Unternehmen nach Indien entsandte Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Indien befreit werden. Umgekehrt soll das auch für indische Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Gleichzeitig sollen die betroffenen Personen aber weiter der Versicherungspflicht der Rentenversicherung des Entsendestaats unterliegen. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonate betragen, aber auf gemeinsamen Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber um höchstens 12 Monate verlängert werden, heißt es in dem Entwurf. "Damit enthält das Entsendeabkommen Lösungen, um zu vermeiden, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen", schreibt die Bundesregierung in ihrer Begründung.
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