Wahlprüfungsausschuss legt Beschlussempfehlung zu Einsprüchen betreffend die Kandidatur von Mitgliedern der WASG auf Listen der Linkspartei vor
Der Ausschuss vermochte in der Zulassung der fraglichen Landeslisten keinen Verstoß gegen Vorgaben des Wahlrechts zu sehen. Das Bundeswahlgesetz geht zwar davon aus, dass Listen nur von jeweils einer Partei eingereicht werden können. Es schreibt aber andererseits – anders als das Landtagswahlrecht von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern – auch nicht vor, dass nur Mitglieder der einreichenden Partei über deren Liste kandidieren dürfen. Der Umstand, dass überhaupt Mitglieder der WASG auf den Linkspartei-Listen kandidierten, stand als solcher der Zulässigkeit dieser Listen also nicht entgegen. Doch auch Art und Umfang der Platzierung von WASG-Mitgliedern auf den Listen rechtfertigten nicht die Annahme, dass es sich nur noch formal um Listen der Linkspartei, materiell aber um insbesondere die Fünf-Prozent-Klausel aushebelnde gemeinsame Listen beider Parteien gehandelt hätte. So fanden sich auf den - am aussichtsreichsten - ersten fünf Plätzen stets mehr Mitglieder der Linkspartei als solche der WASG. Darüber hinaus stellten sich die Listen als hinreichend homogen dar - und zwar wegen der auf die Bildung einer gemeinsamen Partei gerichteten nachweisbaren Anstrengungen beider Parteien. Von der empfohlenen Zurückweisung unberührt bleibt – wie der Ausschuss ausdrücklich klarstellt - die Frage, ob für künftige Bundestagswahlen gesetzliche Vorgaben für etwaige Parteizugehörigkeiten von Listenbewerbern zu machen sind.
Mit den Linkspartei-Fällen hat der Wahlprüfungsausschuss das letzte große Thema der Wahlprüfung der 16. Wahlperiode bewältigt. Nachdem der Bundestag auf seine Empfehlung hin (Bundestagsdrucksachen 16/900, 16/1800, 16/3600) bereits am 30. März, 29. Juni und 14. Dezember 2006 unter anderem die Einsprüche zur Verwechslung von Stimmzetteln in den beiden Dortmunder Wahlkreisen, zur Nachwahl in Dresden, zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und des daran geknüpften Wahlrechts als Folge des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit sowie zum Einsatz von Wahlgeräten zurückgewiesen hat, sind damit nur noch 27 der 195 nach der Wahl am 18. September 2005 eingereichten Einsprüche vom Ausschuss zu beraten.
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