Aufgaben
Wie jeder andere Ausschuss des Deutschen Bundestages auch, hat der Verteidigungsausschuss im Wesentlichen zwei Aufgaben zu erfüllen: er bereitet im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Entscheidungen des Plenums vor und unterstützt ferner das Parlament bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der Regierung.
Mitwirkung an der Gesetzgebung
Zu den klassischen Aufgaben des Verteidigungsausschusses gehört die Beratung der ihm von Plenum überwiesenen Gesetzentwürfe, Anträge und sonstigen Vorlagen. Betrifft eine solche Vorlage mehrere Ausschüsse, kann der Verteidigungsausschuss mitberatend oder federführend beteiligt sein. Ist er mitberatend, so gibt er nach Beratung der Vorlage im Ausschuss sein Votum an den vom Plenum bestimmten federführenden Ausschuss ab. Ist er hingegen federführend, bezieht er selbst die Voten der mitberatenden Ausschüsse in seine eigenen Beratungen ein und legt dem Plenum schließlich eine so genannte Beschlussempfehlung mit Bericht vor, in der dem Plenum z. B. empfohlen wird, die Vorlage anzunehmen oder abzulehnen.
In den ersten Jahren des Bestehens des Verteidigungsausschusses spielte der Aspekt der Mitwirkung an der Gesetzgebung eine besonders große Rolle, da die 1955 gegründete Bundeswehr auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden musste. Folgerichtig bestand die Hauptaufgabe des Verteidigungsausschusses zunächst darin, an der Wehrgesetzgebung mitzuwirken. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem das Soldatengesetz, das Wehrpflichtgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz oder die Wehrdisziplinarordnung. Nach dem Abschluss der Wehrgesetzgebung in den 50er Jahren hat sich der Schwerpunkt der Arbeit allerdings immer stärker auf die zweite klassische Aufgabe eines Ausschusses verlagert: die parlamentarische Kontrolle der Exekutive. Dennoch spielt die Mitwirkung an der Gesetzgebung selbstverständlich nach wie vor eine Rolle, wobei es keinesfalls nur um Änderungen bereits bestehender Wehrgesetze geht. Vielmehr hat der Verteidigungsausschuss vor dem Hintergrund der zunehmenden Auslandseinsätze gerade in den letzten Jahren federführend oder mitberatend Gesetze begleitet, mit denen das Parlament auf die neuen Gegebenheiten reagiert hat. Als Beispiele seien hier nur das Einsatzversorgungsgesetz von 2004 oder das Einsatzweiterverwendungsgesetz von 2007 genannt.
Parlamentarische Kontrolle
Der Verteidigungsausschuss ist das Gremium, das auf Seiten des Deutschen Bundestages dem Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnetem Bereich, also den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung, gegenübersteht. Kein anderer Ausschuss des Bundestages sieht sich einem so großen Teil der Exekutive gegenüber. Zudem erfordert das Machtpotential der Streitkräfte aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besonders intensive Kontrolle. Vor allem deshalb nimmt der Verteidigungsausschuss gleich in mehrfacher Hinsicht eine Sonderrolle ein, um seine Kontrollfunktion effektiv erfüllen zu können. So ist er nicht nur eine durch die Verfassung in Art. 45a Grundgesetz selbst vorgeschriebene Institution, sondern hat zudem als einziger Ausschuss des Deutschen Bundestages das Recht, sich selbst als Untersuchungsausschuss einzusetzen. Weiterhin spielt der Verteidigungsausschuss eine wichtige Rolle bei der Beratung und Durchführung des Verteidigungshaushaltes. Schließlich wurde durch Art. 45b Grundgesetz die Institution des Wehrbeauftragten als Hilfsorgan des Bundestages eingerichtet. Dessen Wahrnehmungen vom Zustand der Truppe, dargelegt in seinen Jahresberichten, stellen für den Verteidigungsausschuss eine wichtige Informations- und Erkenntnisquelle dar und fließen entsprechend in die Beratungen ein.
Der Verteidigungsausschuss hat – wie alle anderen Ausschüsse ebenso – das Recht, sich auch ohne Überweisung durch das Plenum selbstständig mit Fragen aus seinem Geschäftsbereich zu befassen und hierzu Empfehlungen abzugeben. Grundlage der Beratung solcher Themen im Ausschuss ist meistens ein vom Ausschuss angeforderter Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung, in dem ein bestimmter Sachverhalt dargestellt oder zu Meldungen oder Darstellungen von dritter Seite Stellung genommen wird. Das sich aus der anschließenden Diskussion ergebende Meinungsbild im Verteidigungsausschuss ist für die Bundesregierung zwar rechtlich nicht verbindlich, politisch aber von erheblichem Gewicht. In der Praxis ist dieses Verfahren das vom Ausschuss am häufigsten genutzte Instrument zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung. Es korrespondiert mit dem von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den Ausschüssen eingeräumten Recht, zu einer Ausschusssitzung jederzeit ein Mitglied der Bundesregierung herbeirufen zu können (§ 68 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).