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Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: Marschbefehle für die Bundeswehr
Gültig ab: 14.12.2004 00:00
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Marschbefehle für die Bundeswehr

Bild: Ein Bundeswehrsoldat in Afghanistan
Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Parlamentsvorbehalt bei Auslandseinsätzen

Ohne Zustimmung des Parlaments dürfen keine deutschen Soldaten in einen Auslandseinsatz geschickt werden. Doch seit sich die Bundeswehr immer häufiger an internationalen Missionen beteiligt, gilt das bisherige parlamentarische Zustimmungsverfahren als zu schwerfällig.

Anfang November war es wieder so weit. Der Bundestag verlängerte das Mandat für den Einsatz „Enduring Freedom“. Damit kann sich die Bundeswehr weiterhin mit bis zu 3.500 Soldaten am Nato-Einsatz gegen den internationalen Terrorismus beteiligen. Ohne das Votum des Bundestages konnte diese Entscheidung nicht getroffen werden.

In der Regel werden Einsätze der Bundeswehr mit einer breiten Mehrheit aller Fraktionen im Bundestag beschlossen. Deutschland ist das einzige größere Nato-Land, das so strenge Auflagen für den Einsatz der Armee hat. Das ist sicher auf die deutsche Geschichte zurückzuführen. Einen Grundgesetzartikel zum Einsatz der Bundeswehr im Ausland gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber 1994 in einer Entscheidung über den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Aufklärungsflugzeugen über Jugoslawien den so genannten Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze deutscher Soldaten festgeschrieben.

Parlamentarisches Zustimmungsverfahren reformiert

Doch seit sich die Bundeswehr immer häufiger an internationalen Missionen beteiligt, gilt das derzeitige parlamentarische Zustimmungsverfahren als zu schwerfällig. Denn mit dem Aufbau integrierter Verbände innerhalb der Nato oder der Europäischen Union, die schnell auf eine Bedrohung reagieren sollen, könnte vor einem Einsatz die Zeit für einen Beschluss des Bundestages knapp werden.

Aus diesem Grund ist Anfang Dezember das „Parlamentsbeteiligungsgesetz“ beschlossen worden, das die parlamentarische Mitwirkung an Entscheidungen über Auslandseinsätze der Bundeswehr und auch das Rückholrecht gesetzlich regelt.

Bundestag muss auch weiterhin zustimmen

Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland wird auch weiterhin von der Zustimmung des Bundestages abhängen. Allerdings wird das Verfahren bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite, also in so genannten Bagatellfällen, vereinfacht. Dazu gehören Erkundungskommandos oder Einsätze in integrierten Verbänden der Vereinten Nationen, der Nato oder der Europäischen Union. Ein vereinfachtes Verfahren gibt es auch bei der Verlängerung von Einsätzen, die bereits vom Bundestag beschlossen wurden.

Bei einem vereinfachten Verfahren muss der Auslandseinsatz nicht zwangsläufig im Plenum debattiert und beschlossen werden. Vorgesehen ist, dass die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag begründet, warum es sich um einen Einsatz von geringer Intensität und Tragweite handelt. Das heißt, der Bundestag wird informiert und der Antrag als Drucksache an alle Abgeordneten verteilt. Die Zustimmung gilt in diesem vereinfachten Verfahren dann als erteilt, wenn innerhalb von sieben Tagen nicht verlangt wird, dass sich der Bundestag weiter damit befasst.

Parlament bleibt stets informiert

Im Plenum werden damit nur bedeutende Einsätze beschlossen. Dennoch bleibt der Bundestag stets über Einsätze der Bundeswehr informiert, er kann nach wie vor in allen Fällen ein ordentliches Zustimmungsverfahren verlangen und jederzeit beschließen, Soldaten aus einem Einsatz zurückzuholen.

Text: Matthias Rumpf
Foto: picture-alliance
Erschienen im Dezember 2004

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