Das BAföG soll nicht auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) angerechnet werden - falls entsprechende Ausbildungsgebühren gezahlt werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen und am 24. Oktober die zugrundeliegende Eingabe mehrheitlich an die Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen.
Die Petenten sind eine Bedarfsgemeinschaft aus Eltern und Tochter. Dabei hat die Tochter eine kostenpflichtige Ausbildung begonnen, wofür sie BAföG erhält. Diese Leistungen würden auf das Alg II angerechnet. In der vom Ausschuss eingeholten parlamentarischen Stellungnahme betonte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass das Alg II eine bedarfsorientierte und bedürfigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung sei. Dementsprechend seien grundsätzlich alle Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Das gelte auch für die BAföG-Leistungen.
Demgegenüber hatte der Petitionsausschuss starke Zweifel, ob es noch genügend gebührenfreie Ausbildungsstätten gebe. Daher sei es zweifelhaft, inwieweit Leistungen nach dem BAföG tatsächlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten dienten oder verstärkt auch für Ausbildungsaufwendungen eingesetzt werden müssten.