Kranken- und Pflegeversicherung; Beihilfe
Die Abgeordneten können wählen zwischen Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben und einem Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Im letzteren Fall können die Abgeordneten wählen, ob sie Mitglied in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung sein möchten, deren hälftigen Beitrag der Bundestag dann trägt. Etwa 40 Prozent der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten unmittelbar selbst betroffen. Die Abgeordneten, die beihilfeberechtigt sind, müssen ebenfalls eine Krankenversicherung abschließen. Dieser Personenkreis ist von Änderungen des Beihilferechts betroffen, weil Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme inzwischen stets wirkungsgleich auch auf die Beamten übertragen werden. Somit sind die Abgeordneten keinesfalls von Reformen im Gesundheitssystem ausgenommen, sondern sind von diesen betroffen wie andere Versicherte auch.