Willkommen auf den Seiten des Blickpunkt Bundestag.
Hilfsnavigation
Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: Glossar
Gültig ab: 04.05.2006 13:04
Autor:
zurück zur Hilfsnavigation
Logo: Blickpunkt Bundestag. Titelbild der aktuellen Blickpunkt-Ausgabe. Logo: Deutscher Bundestag.
Inhalt
Sie sind hier:

Glossar

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

Außerplanmäßig sind Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan kein Ausgabetitel vorgesehen ist. Überplanmäßig sind Ausgaben, die die vorgesehene Höhe des Ausgabetitels überschreiten, ohne dass der Haushaltsplan dies zulässt. Die außerund überplanmäßigen Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

Finanzplan

Zusammenfassende Darstellung der fünfjährigen Finanzplanung, die der Haushaltswirtschaft des Bundes zu Grunde zu legen ist. Der Finanzplan wird vom Bundesfinanzminister aufgestellt, von der Bundesregierung beschlossen und Bundestag und Bundesrat vorgelegt.

Haushaltskreislauf

Bezeichnung für das Verfahren, das von der Aufstellung und gesetzlichen Feststellung des Haushaltsplans über dessen Ausführung durch die Verwaltung, die Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof, die Rechnungslegung bis zur Entlastung der Bundesregierung durch das Parlament reicht.

Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist eine systematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben und der zu ihrer Deckung vorgesehenen Einnahmen. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.

Haushaltstitel

Der Titel ist die kleinste haushaltsrechtliche Einheit. In Titeln werden die Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund und die Ausgaben nach dem Zweck veranschlagt.

Nachtragshaushalt

Ein durch das Haushaltsgesetz festgestellter Haushaltsplan kann durch einen Nachtrag geändert werden. Dieser Nachtragshaushalt wird in dem für den Bundeshaushalt üblichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Ein Nachtragshaushalt ist dann nicht nötig, wenn die Mehrausgaben im Einzelfall höchstens fünf Millionen Euro betragen oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.

Verpflichtungsermächtigung

Im Haushaltsplan vermerkte Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu Ausgaben führen. Verpflichtungsermächtigungen geben Planungssicherheit für mehrjährige Maßnahmen.

Voranschlag

Unterlagen für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans. Die Vorschläge enthalten die finanziellen Bedarfsanforderungen der Ressorts für das Haushaltsjahr, auf deren Grundlage das Finanzministerium den Entwurf des Haushaltsplans aufstellt.

Erschienen am 8. Mai 2006

« Vorheriger Artikel   Nächster Artikel »


Rechte Marginalspalte
Cover-Bild der Blickpunkt Ausgabe 04/2009
Aktuelle Ausgabe
Die aktuelle Ausgabe von BLICKPUNKT BUNDESTAG können Sie hier als PDF-Datei öffnen oder herunterladen.
»PDF-Datei
Cover-Bild der Blickpunkt Ausgabe Spezial 02/2009.
Aktuelle Ausgabe SPEZIAL
Die aktuelle Ausgabe von BLICKPUNKT BUNDESTAG SPEZIAL können Sie hier als PDF-Datei öffnen oder herunterladen.
»PDF-Datei
Logo des Portals Mitmischen.
Mitmischen
Mitmischen.de ist das Jugendforum des Deutschen Bundestages im Internet mit Chats, Diskussionsforen, Abstimmungen, Nachrichten und Hintergrund-
berichten.
» Zur Website
Logo der Zeitschrift Glasklar.
Europa
Europa ist überall — Europäische Gesetze regeln den Alltag, Euro-Münzen klimpern im Portemonnaie. Aber was bedeutet es eigentlich, zu Europa zu gehören? GLASKLAR hat sich in Europa umgesehen.
» ZurWebsite


Untere Service-Navigation
zurück zur Hilfsnavigation