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Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: Konsens statt Konflikt
Gültig ab: 20.07.2004 00:00
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Konsens statt Konflikt

Sitzung des Vermittlungsausschusses im Bundesratsgebäude
Sitzung des Vermittlungsausschusses im Bundesratsgebäude.

Parlamentsdeutsch: Vermittlungsausschuss

Können sich Bundestag und Bundesrat in bestimmten Gesetzgebungsverfahren nicht einigen, wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gremium aus 16 Bundestagsabgeordneten und 16 Vertretern der Bundesländer sucht dann Wege aus dem Konflikt.

„Verhandlungskrimi“, „Sitzungsmarathon“ oder „Kompromisskrieg“ – Synonyme gibt es viele für die Arbeit des Vermittlungsausschusses. Seine Aufgabe ist es, Streit zu schlichten und einen Konsens zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Das ist besonders dann der Fall, wenn es unterschiedliche Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat gibt. Und es ist nicht immer leicht, denn den Mitgliedern wird hartes Brot vorgelegt: Ob Zuwanderung, Hartz-Gesetze oder Steuerreform – im Vermittlungsausschuss kommt alles auf den Tisch, worüber Bundestag und Bundesrat sich uneinig sind.

Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium in Wartestellung. Er kann nur tätig werden, wenn er zu einem bestimmten Gesetz vom Bundesrat, vom Bundestag oder von der Bundesregierung angerufen wird. Der Bundesrat darf ihn zu allen im Bundestag beschlossenen Gesetzen einschalten. Bundestag und Bundesregierung können den Ausschuss nur dann um Hilfe bitten, wenn der Bundesrat ein Zustimmungsgesetz nicht gebilligt hat, also ein Gesetz, das die Rechte der Bundesländer in besonderer Weise berührt.

32 Politiker sitzen im Vermittlungsausschuss: Für den Bundesrat nimmt aus jedem Bundesland ein Vertreter teil, die anderen 16 Mitglieder sind nach Fraktionsstärke eingesetzte Abgeordnete des Bundestages. Entscheidungen werden im Vermittlungsausschuss mit Mehrheit getroffen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses im Bundesratsgebäude sind streng vertraulich. Zutritt haben neben den Mitgliedern nur die jeweils fachlich zuständigen Bundesminister sowie ein Vertreter des Bundeskanzleramtes.

Wird der Vermittlungsausschuss einberufen, hat er vier Möglichkeiten, zu einem Ergebnis zu gelangen:

  • Der Ausschuss beschließt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen.
  • Der Gesetzesbeschluss des Bundestages wird bestätigt.
  • Der Ausschuss schlägt vor, das Gesetz ganz aufzuheben.
  • Das Verfahren wird ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn - wie bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen - wegen Stimmengleichheit der beiden politischen Lager keine Mehrheitsentscheidung möglich ist.

Der Vermittlungsausschuss hat jedoch nicht die Möglichkeit, zu den von ihm beratenen Gesetzen verbindliche Lösungen zu beschließen. Vielmehr kann er nur Vorschläge unterbreiten, die noch der Billigung des Bundestages und des Bundesrates bedürfen.

Weitere Informationen zum Vermittlungsausschuss bieten die Internetseiten von Bundestag und Bundesrat.

Text: Birte Betzendahl
Foto: Deutscher Bundestag


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