KÜnstliche Befruchtung
Krankenkassen müssen nicht die Hälfte der Kosten ersetzen
Es steht den Krankenkassen frei zu entscheiden, dass sie die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur für miteinander verheiratete Personen ersetzen. Dies ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieses Urteil fällte am 28. Februar das Bundesverfassungsgericht. Es schloss damit aus, dass auch nichteheliche Lebensgemeinschaften einen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse haben.
Das Gericht war der Meinung, dass die Ehe angesichts der bestehenden rechtlichen Pflichten mehr Sicherheit für zukünftige Kinder biete. Schließlich sei die Ehe ja auf Lebenszeit angelegt. Die Partner seien angehalten, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Es liege insofern im Ermessen des Gesetzgebers, die eheliche Partnerschaft als besonders geeignet anzusehen, die mit den medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen.
Angesichts der Tatsache, dass bei künstlicher Befruchtung oft mehrere Anläufe erforderlich seien und nur in 18 von 100 Fällen die Versuche zum Erfolg führten, erfordere die Ehe gegenseitige Solidarität. Solidarität, "die nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann", heißt es in dem Urteil. Geklagt hatte ein Paar, das seit mehr als zehn Jahren zusammenlebt, und dem die Krankenkasse eine Kostenübernahme verweigerte. Die Leistungen der Krankenkasse sind seit dem Jahr 2004 auf maximal drei Versuche und auf 50 Prozent der Kosten beschränkt. Die Altersgrenze ist bei Frauen 40 und bei Männern 50 Jahre.
Kritik kam von der familienpolitischen Sprecherin der FDP, Ina Lenke: "Zwischen den Kinderwünschen von Paaren, die verheiratet oder nicht verheiratet sind, gibt es keinen Unterschied." Auch von der Vorsitzenden der Grünen kam Kritik. "Das Urteil berücksichtigt nicht die Realität in unserem Land. Ein Kind braucht Liebe - und ein Trauschein allein garantiert keine Liebe." Beide äußerten sich gegenüber der "Berliner Zeitung".