Das Seelotsgesetz, in dem die Voraussetzungen zur Ausübung des Lotsenberufs festgeschrieben sind, wird novelliert. Einen ensprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/9037) hat der Bundestag am 5. Juni auf Empfehlung des Verkehrsausschusses ( 16/9390) einstimmig angenommen. In dem Entwurf werden die Anforderungen an Bewerber für den Seelotsberuf neu gefasst und inhaltlich ergänzt. Eingeführt wird ein allgemeines Alkoholverbot für Seelotsen und die Möglichkeit zur Erhebung eines Bußgeldes bei Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung. Der Bundesrat hatte keine Einwände.
Dem Gesetzentwurf zufolge darf "als Seelotsenanwärter nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen aufgrund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt". Konkret bedeutet dies, dass Bewerber zum Zeitpunkt der Zulassung zur Lotsenanwärterschaft eine Ausbildung zum Kapitän abgeschlossen haben und eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in "nautisch verantwortlicher Position" nachweisen müssen. Außerdem muss ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft über die körperliche und geistige Eignung vorgelegt werden. Eingeführt wird außerdem ein allgemeines Alkoholverbot, da "der Berater im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte sein muss", wie es heißt. Verstöße werden mit Bußgeld, Entzug der Bestallung oder der "vorläufigen Untersagung der Berufsausübung" geahndet.