Bislang besteht der Paragraf 7 des Jugendgerichtsgesetzes aus einem Satz und vier Maßregeln, um jugendliche Straftäter zu bessern und die Gesellschaft vor ihnen zu schützen: Führungsaufsicht, Unterbringung in der Psychiatrie oder Entzugsklinik, Führerscheinentzug.
Nun kommt eine Maßnahme hinzu. Doch da bläst der Gesetzgeber den Paragrafen gleich um drei ausführliche Absätze auf. Ein beredtes Zeugnis dafür, wie heikel die Sache ist!
Und doch: Sie ist richtig. Zwar stimmt, dass sich inhaftierte jugendliche Straftäter mitten in ihrer Persönlichkeitsentwicklung befinden; eine Gefährlichkeitsprognose ist hier besonders schwer zu treffen. Doch genau das sollen die zuständigen Jugendrichter zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gar nicht tun. Vielmehr darf der Staat über eine Sicherheitsverwahrung überhaupt erst nachdenken, wenn sich die mindestens 7-jährige Freiheitsstrafe des einst jugendlichen Täters dem Ende zuneigt.
Richtig ist auch, dass der Jugendstrafvollzug wegen Überbelegung und Sparzwangs oft versagt. Doch was sagt das über jene Gewalt- und Sexualstraftäter, die in keinem Fall therapier- und resozialisierbar sind? Und ja: Die mit großem Aufwand betriebene Verschärfung des Jugendgerichtsgesetzes beträfe derzeit kaum zehn Männer.
Doch selbst, wenn wir es nur mit einer einzigen Zeitbombe zu tun hätten: Es geht um konkrete Gefahren für Leib und Leben; es gab bereits Opfer. Ein Rechtsstaat darf dem nicht wegsehenden Auges begegnen.