Sudanmission im vereinfachten Zustimmungsverfahren verlängert
Militärbeobachter der Bundeswehr verbleiben im Rahmen der UN-Mission UNMIS weitere sechs Monate im Sudan. Mit Ablauf des 16. Oktober 2006 stimmte der Bundestag im vereinfachten Verfahren einem Antrag der Bundesregierung auf Verlängerung zu. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz kann der Bundestag Auslandseinsätze der Bundeswehr vereinfacht verlängern , sofern es ein Einsatz von geringer Intensität und Tragweite ist. Solch ein Einsatz ist in der Regel unter anderem dann gegeben, wenn einzelne Soldatinnen und Soldaten im Rahmen eines UN-Auftrages eingesetzt werden.
Zur Zeit befinden sich 36 Militärbeobachter der Bundeswehr im Sudan. Das Mandat des Bundestages vom 22. April 2005 erlaubt den Einsatz von bis zu 75 Bundeswehrsoldaten. Dieses Mandat verlängerte der Bundestag kurzfristig am 28. September 2006.
Antrag der Bundesregierung
Die Bundesregierung begründet die Verlängerung damit, dass sich die Situation im Südsudan nicht grundlegend geändert habe. Die Umsetzung des Friedensvertrags von Nairobi zur Beendigung des jahrzehntelangen Bürgerkrieges im Sudan sei durch die UN-Friedensmission UNMIS spürbar vorangekommen. Die Bundesregierung sichert in ihrem Antrag ferner zu, den Bundestag erneut zu befassen, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor Ablauf dieser sechs Monate sein Mandat in einer Weise ändert, die für Einsatzrahmen und Aufgaben der eingesetzten deutschen Kräfte von Bedeutung ist. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben – sofern sie nicht von den UN getragen oder erstattet werden - beziffert die Regierung für die Dauer von sechs Monaten und bei einem Einsatz von bis zu 75 Soldaten auf rund 700.000 Euro.
Bundestag muss Auslandseinsätze genehmigen
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 24. März 2005 sind die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages geregelt und Vorbehalte des Parlaments klar dargelegt. So hat der Bundestag jederzeit das Recht, die Streitkräfte zurückzubeordern. Die Bundesregierung hat das Parlament regelmäßig über die Einsätze zu informieren.
Verlängerung von Einsätzen im vereinfachten Zustimmungsverfahren
Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann der Bundestag seine Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilen. Die Bundesregierung hat begründet darzulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Einsatz von geringer Intensität und Tragweite ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt den Antrag an
die Vorsitzenden der Fraktionen
ein/e Vorsitzende/r des Auswärtigen Ausschusses
eine/e Vorsitzende/r des Verteidigungsausschusses
Obleute der beiden Ausschüsse
alle Mitglieder des Bundestages als Bundestagsdrucksache
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung der Drucksache von einer Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten eine Befassung des Bundestages verlangt wird. Wird die Befassung des Bundestages verlangt, beraten die Abgeordneten im Plenum sowie in den zuständigen Ausschüssen über den Einsatz. Im Anschluss entscheiden sie in der Regel in namentlicher Abstimmung über die Zustimmung.
Einsätze von geringer Intensität und Tragweite
Ein Einsatz ist dann von geringer Intensität und Tragweite, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der übrigen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um die Beteiligung an einem Krieg handelt.
In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensität und Tragweite vor, wenn
es sich um ein Erkundungskommando handelt, das Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mit sich führt,
einzelne Soldatinnen oder Soldaten betroffen sind, die auf Grund von Austauschvereinbarungen Dienst in verbündeten Streitkräften leisten, oder
einzelne Soldatinnen oder Soldaten im Rahmen eines Einsatzes der UN, der NATO, der EU oder einer Organisation, die einen UN-Auftrag erfüllt, verwendet werden.
Rechtliche Grundlage für Auslandseinsätze
Art. 24 Absatz. 2 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze:
"Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."
Dies bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994. Mit dem Beitritt Deutschlands zu den UN und zur NATO wurde auch eine Verwendung der Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen und nach den Regeln von UN und NATO möglich. Allerdings gilt für einen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der sogenannte wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Bundestages zu dem Einsatz einzuholen.