Der Bundestag hat am 29. Juni 2006 eine Reihe von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bundestagsswahl 2005 zurückgewiesen ( 16/1800). Der Wahlprüfungsausschuss hatte zuvor die eigegangenen 62 Einsprüche geprüft und den Abgeordneten empfohlen, diese abzulehnen.
Allein 25 Einsprüche betrafen die Nachwahl im Wahlkreis Dresden I. Dort war eine Wahlkreisbewerberin kurz vor der Wahl verstorben. Bürger rügten, dass das Ergebnis der Hauptwahl vom 18. September 2005 bereits vor der Nachwahl am 2. Oktober 2005 ermittelt und bekannt gegeben worden war. Die Kenntnis des Ergebnisses der Hauptwahl ermögliche es Wählern, tatkisch zu wählen.
Der Bundestag stellte jedoch fest, dass das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung eine spätere Ermittlung oder Bekanntgabe nicht zugelassen hätten. Nun können sich die Einspruchsführer an das Bundesverfassungsgericht wenden, das zu entscheiden hat, ob diese Gesetzeslage im Einklang mit dem Grundgesetz steht.Der Bundestag zweifelt nicht an der Verfassungsmäßigkeit der Nachwahl, wird aber die Frage, ob Vorschriften geändert werden sollten, um taktisches Stimmverhalten möglichst auszuschließen, prüfen.
Zurückgewiesen wurden außerdem Einsprüche, wonach viele Wähler an der Wahl teilgenommen hätten, obwohl sie kein Wahlrecht besessen hätten, weil sie nach ihrer Einbürgerung wieder die türkische Staatsangehörtigkeit angenommen hätten.
Insgesamt sind 195 Einspüche an den Bundestag gegangen. Am 30. März 2006 hatte der Bundestag bereits über 51 Wahleinsprüche entschieden. ( 16/900).
Der Wahlprüfungsausschuss wird noch über 82 Einsprüche beraten, unter anderem über die Zulassung von Mitgliedern der WASG auf Listen der Linkspartei.