Bundestag muss Auslandseinsätze genehmigen
Die deutsche Bundeswehr beteiligt sich zur Zeit an einer Reihe von Auslandseinsätzen, unter anderem im Libanon und dem Sudan. Derzeit wird über die mögliche Entsendung einer schnellen Eingreiftruppe im Süden Afghanistans diskutiert. Doch bevor deutsche Truppen im Ausland stationiert werden können, muss der Bundestag zustimmen: Auslandseinsätze unterliegen dem so genannten "Parlamentsvorbehalt".
Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland regelt das "Parlamentsbeteiligungsgesetz". Es trat am 24. März 2005 in Kraft und legt die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages und mögliche Vorbehalte des Parlaments eindeutig fest. So hat der Bundestag jederzeit das Recht, die Streitkräfte zurückzubeordern. Außerdem ist die Bundesregierung verpflichtet, das Parlament regelmäßig über die Einsätze zu informieren.
Ein vom Bundestag erteiltes Mandat ist zunächst auf zwölf Monate begrenzt und muss nach Ablauf dieser Frist verlängert werden. Dies kann, wenn sich inhaltlich nichts an der Qualität des Einsatzes ändern soll, in einem so genannten "vereinfachten Zustimmungsverfahren" geschehen. Der Einsatz gilt dann als automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nach Eingang des entsprechenden Antrages der Bundesregierung bei den Bundestagsfraktionen innerhalb einer Frist von sieben Tagen keine Fraktion oder mindestens fünf Prozent aller Bundestagsabgeordneten eine erneute Beschlussfassung durch das Parlament einfordern.
Lediglich "Einsätze bei Gefahr in Verzug", etwa bei Rettungsoperationen, können nachträglich durch das Parlament gebilligt werden. Allerdings ist der Bundestag vor einem solchen Einsatz zu informieren.
Regierungsantrag an den Bundestag
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz macht ferner Vorgaben, wie und wann ein Antrag an den Bundestag zu stellen ist. So enthält der Antrag der Bundesregierung insbesondere Angaben über:
Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt
nach erster Lesung den
Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die
Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des
Verteidigungsausschusses und an die Obleute der beiden
Ausschüsse. Der Antrag wird als Bundestagsdrucksache an alle
Mitglieder des Bundestages verteilt. Der Bundestag kann dem Antrag
zustimmen oder ihn ablehnen. Eine Änderung des Antrags seitens
des Bundestages ist jedoch nicht möglich.
Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze:
"Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."
Dies bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994. Mit dem Beitritt Deutschlands zu den UN und zur NATO wurde auch eine Verwendung der Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen und nach den Regeln von UN und NATO möglich. Die Bundesregierung ist verpflichtet, grundsätzlich vor dem Einsatz die konstitutive Zustimmung des Bundestages einzuholen.