Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses
Handwerksbetriebe sollen nach Ansicht des Leiters der
Rechtsabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
Dirk Palige, künftig in die Lage versetzt
werden, ihre Forderungen zu sichern. Entsprechende Regelungen, wie
im Gesetzentwurf des Bundesrates (
16/511) vorgesehen, müssten deshalb bald
umgesetzt werden. Das sagte Palige in einer öffentlichen
Anhörung des Rechstausschusses am Montag, dem 26. Mai
2008.
Frederik Karsten von der Handwerkskammer
Chemnitz stimmte dem zu: Ein Bauunternehmer habe oft
Schwierigkeiten, seine Lohnforderungen geltend zu machen. Diese
bestünden beispielsweise im Werkvertragsrecht, weil ein
vorleistungspflichtiger Unternehmer auf der Grundlage des
Bürgerlichen Gesetzbuches keine Abschlagszahlungen
beanspruchen kann. Ein Handwerksbetrieb könne sich
außerdem nicht auf das Gesetz über die Sicherung der
Bauforderungen berufen, denn die Baugeldhaftung beschränke
sich auf überschaubare Konstellationen. Schließlich
ermögliche das Zivilprozessrecht laut Karsten einem
zahlungsunwilligen Besteller, den Ausgang eines Rechtsstreits so
lange zu verzögern, bis der Unternehmer keine Aussichten auf
eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung hat.
Karsten erklärte, das neue Gesetz habe
für diese Probleme eine richtige und angemessene Lösung
parat. Es werde dazu führen, dass Unternehmen ihre
berechtigten Forderungen "spürbar" schneller durchsetzen
können. Ein Handwerksbetrieb sei gegenüber einem
Auftragsgeber in einer schwachen Verhandlungsposition. Gerade um
die Vertragsfreiheit zu schützen, stehe der Staat in der
Pflicht, ein strukturelles Ungleichgewicht durch geeignete
Regelungen zu beseitigen. Das Forderungssicherungsgesetz leiste
einen wichtigen Beitrag dazu, so Karsten.
Gabriele Heinrich, Sachverständige
für Verbraucherschutzfragen im Bereich Bauen und Wohnen aus
Bonn, war anderer Meinung: Das Gesetz schaffe eine "Schieflage
zuungunsten der Verbraucher". Seit Jahren werde von den
Verbraucherverbänden gefordert, Schutzregelungen für
Verbraucher, also für selbstnutzende Haus- und
Wohnungseigentümer, zu erlassen. Das
Forderungssicherungsgesetz diene demgegenüber nur der
Beschleunigung fälliger Zahlungen der Bauwirtschaft.
Der Entwurf der Länderkammer sieht unter anderem vor, dass Prozesse zugunsten des Bauunternehmens beschleunigt werden sollen, insbesondere durch die Einführung einer so genannten vorläufigen Zahlungsanforderung. Der Unternehmer soll damit die Möglichkeit erhalten, bereits vor der endgültigen Entscheidung des Prozesses einen vorläufig vollstreckbaren Titel zu erwirken. Professor Rolf Kniffka vom Bundesgerichthof aus Karlruhe wies darauf hin, das Gesetz wolle seines Erachtens nicht die Zahlungsmoral stärken, sondern die Stellung des Unternehmens dadurch verbessern, das ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Zahlungsanspruch leichter durchzusetzen.
Professor Petra Kirberger, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Siegen, war der gleichen Meinung: Die vorhandenen rechtlichen Grundlagen, Lohnforderungen durchzusetzen, sind grundsätzlich ausreichend. Es bedürfe nicht eines zusätzlichen, fragwürdigen Instruments einer vorläufigen Zahlungsanordnung.