Berlin: (hib/BOB) Offensichtlich berechtigte Ansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen im Verhältnis zur Gesellschaft werden auch in gravierenden Fällen oft nicht geltend gemacht, so die Bundesregierung. In ihrem Gesetzentwurf ( 15/5092) geht es deshalb bei der Haftung der Vorstände und Aufsichtsräte wegen Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft um die Erleichterung der Klagedurchsetzung durch eine Minderheit. Dazu werde einer Aktionsminderheit die Möglichkeit eingeräumt, nach Durchlaufen eines Klagezulassungsverfahrens eine Haftungsklage anzustoßen. Der niedrige Schwellenwert für das Klagerecht von 100.000 Euro sei bewusst gewählt, weil alle bisherigen Ansätze zur Durchsetzung berechtigter Haftungsansprüche auch in Fällen grober Pflichtverletzung nichts bewirkt hätten. Zugleich sei dieses Minderheitenrecht aber eingebettet in ein Geflecht zahlreicher Hürden und Voraussetzungen, sodass Missbräuche und Minderheitsklagen bei leichten und mittleren Pflichtverstößen ausgeschlossen würden. Um zugleich sicherzustellen, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht durch unabwägbare Haftungsrisiken eingeschränkt wird, wird unter anderem eine so genannte Business Judgement Rule (Haftungsfreiraum im Bereich qualifizierter unternehmerischer Entscheidungen) vorgeschlagen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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