Berlin: (hib/BOB) Die internationale
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verfolgung von
grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu
intensiveren, ist Ziel eines Übereinkommens der Vereinten
Nationen (UN) vom 15. November 2000. Die Bundesregierung hat zur
Ratifizierung dieses internationalen Vertrages jetzt einen
Gesetzentwurf (
15/5150) vorgelegt. Das Abkommen enthält
nach Regierungsangaben neue völkerrechtliche Verpflichtungen
für eine verbesserte weltweite Zusammenarbeit gegen die
organisierte Kriminalität. Die Regierung macht darauf
aufmerksam, dass im Jahre 2002 das organisierte Verbrechen in
Deutschland einen Schaden von mehr als drei Milliarden Euro
verursacht hat. In knapp 80 Prozent der Fälle hätten
Tatverdächtige unterschiedlicher Nationalität zusammen
gewirkt. Die Staaten verpflichteten sich mit dem Abkommen, eine
Reihe von Delikten der organisierten Kriminalität unter Strafe
zu stellen. Hierzu gehöre beispielsweise die Beteiligung an
einer organisierten kriminellen Gruppe, die schwere Straftaten
begeht, auf die eine Mindeststrafe von vier Jahren Haft steht.
Ebenfalls zu ahnden seien dem Übereinkommen zufolge Taten, wie
etwa Geldwäsche und Korruption im Zusammenhang mit Delikten
organisierter Kriminalität sowie Behinderung der Justiz oder
Strafvereitelung. Vermögenswerte, welche bei der Tatbegehung
verwendet oder mit der Tat erlangt würden, sollen
beschlagnahmt werden können. Künftig sollen die
Behörden bei der Beschlagnahmung solcher Vermögenswerte
auch grenzüberschreitend zusammenarbeiten. Der internationale
Vertrag wird laut Regierung durch drei Zusatzprotokolle
ergänzt: diese beziehen sich auf die Verhütung,
Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere
des Frauen- und Kinderhandels. Ein weiteres richtet sie sich gegen
die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg. Das
dritte Zusatzprotokoll greift die unerlaubte Herstellung von
Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie den
unerlaubten Handel damit auf. Der Bundesrat hat am 18. Februar
verlangt, dass das Gesetz nur mit seiner Zustimmung in Kraft treten
darf. Er begründet dies damit, dass das Übereinkommen der
UN gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität als auch die Zusatzprotokolle gegen den
Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten Regelungen
enthielten, die das Verwaltungsverfahren der
Länderbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht
berührten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung
nicht.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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Redaktion: Dr. Bernard Bode, Michael Klein, Dr. Volker Müller,
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