Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung lockern.
Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des dritten
Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (
15/5556) vorgelegt. Darin heißt es, im
Jahr 2000 sei die Befristung von Arbeitsverträgen "ohne
sachlichen Grund" erstmals als Dauerregelung gestaltet worden. Die
Befristung sei für Neueinstellungen bis zu einer
Höchstdauer von zwei Jahren zugelassen worden. Dadurch sollten
die Unternehmen angeregt werden, die befristete Beschäftigung
als Brücke in eine Dauerbeschäftigung stärker zu
nutzen und möglichst vielen Arbeitsuchenden eine dauerhafte
Beschäftigungsperspektive zu eröffnen. Die Regierung
räumt ein, dass sich diese Erwartungen nicht wie erhofft
erfüllt haben. Die Unternehmen seien aus wirtschaftlichen
Gründen oft nicht bereit, einen Arbeitnehmer im Anschluss an
eine befristete Beschäftigung fest weiterzubeschäftigen.
Arbeitsuchende beklagten, dass das Verbot der wiederholten
befristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ihre
Beschäftigungschancen mindere. Die bislang unzulässige
Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen werde
insofern gelockert, als künftig zwischen dem Beginn des
befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden
Arbeitsvertrages beim selben Arbeitgeber mindestens zwei Jahre
liegen müssen. Die bis Ende 2006 für über
52-jährige Arbeitnehmer geltenden erleichterten
Befristungsmöglichkeiten sollen darüber hinaus um ein
Jahr verlängert werden. Der Bundesrat hat in seiner
Stellungnahme verlangt, befristete Arbeitsverträge nicht nur
bis zur Dauer von zwei Jahren, sondern bis zur Dauer von vier
Jahren zuzulassen. Die Möglichkeit, eine befristete
Einstellung bis zu zwei Jahren vornehmen zu können, reiche in
vielen Fällen nicht aus, um die Beschäftigung durch
Neueinstellungen auszuweiten. Die Möglichkeit der mehrfachen,
nicht nur dreimaligen Verlängerung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses bis zur Höchstdauer von bis zu vier
Jahren würde größere Rechtssicherheit schaffen, so
die Länderkammer.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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