Berlin: (hib/WOL) Der Bundesrat hat einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgelegt (
16/1036). Damit soll die Notwendigkeit von
Nachwahlen aufgrund des Todes eines Wahlkreisbewerbers
"möglichst weitgehend ausgeschlossen werden". Die
Länderkammer begründet ihre Initiative mit der bisher
unbefriedigenden Regelung. Die bei einem Todesfall nach derzeit
geltendem Recht im Wahlkreis vorgeschriebene Nachwahl
verzögere die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse.
Zudem hätten Wählerinnen und Wähler eines solchen
Wahlkreises einen Informationsvorsprung und könnten durch
taktisches Stimmverhalten das Gesamtergebnis der Wahl stärker
beeinflussen, als die übrige Wählerschaft. Die
Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die vorgesehene
Gesetzesänderung ab. Der Ländervorschlag zur Vermeidung
von Nachwahlen "überzeugt nicht", weil die Gültigkeit
eines Teils der Wählerstimmen davon abhängig gemacht
werde, ob die betroffene Partei für einen verstorbenen
Wahlkreisbewerber einen Ersatzbewerber aufgestellt habe oder nicht.
Für überzeugender hält die Regierung die im
hessischen Landeswahlgesetz getroffene obligatorische Verpflichtung
zur Aufstellung von Ersatzbewerbern. Damit werde die
Wahlorganisation entlastet, weil sie Wähler nicht auf
verstorbene Wahlbewerber hinweisen müsse. Eine Nachwahl sei
dann nur noch in dem ganz seltenen Ausnahmefall notwendig, wenn
außer dem Wahlkreisbewerber auch der Ersatzbewerber im
maßgeblichen Zeitraum sterbe. Sie verweist aber darauf,
Änderungsinitiativen zum Bundeswahlgesetz seien bisher meist
nicht von der Regierung, sondern vom Bundestag eingebracht worden.
Man gehe davon aus, dass auch in der 16. Wahlperiode so verfahren
werde. Gleichwohl wolle man das Mögliche tun, um zur
Lösung der angesprochenen Fragen beizutragen und dabei auch
Fragen berücksichtigen, die durch die vorgezogene Neuwahl des
Bundestages hinzugekommen seien.