Berlin: (hib/SAS) Im Jahr 2005 sind 14
Streckenabschnitte des deutschen Schienennetzes mit einer
Gesamtlänge von 161 Kilometern stillgelegt worden. Im Vorjahr
seien es 564 Kilometer des Netzes auf 46 Streckenabschnitten
gewesen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/1352) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/1233). Weiter heißt es, dass in diesem
Jahr noch keine Streckenstilllegungen realisiert worden seien.
Ihren Informationen zufolge waren in den vergangenen Jahren
insbesondere Strecken im ländlichen Raum betroffen, in 2004
betraf dies Strecken wie Bitterfeld - Stumsdorf oder die Verbindung
zwischen Wiesbaden Ost und West. Nach Darstellung der Regierung
sind die stillgelegten Strecken von "geringer oder völlig ohne
verkehrliche Bedeutung und einfacher technischer Ausstattung". Von
einer Angebotsverbesserung und nicht einer "Abkoppelung der Region
Westsachsen" geht die Bundesregierung auf der Strecke
Dresden-Chemnitz-Nürnberg aus. Sie bezieht sich dabei auf eine
Pressemitteilung der Deutsche Bahn AG (DB AG), der zufolge die
zurzeit vier InterCity-Zugpaare durch Neigetechnik-Züge im
Zwei-Stunden-Takt ersetzt werden sollen. Anlass, in diesem
Zusammenhang von einer Angebotsverbesserung zu sprechen, gebe die
Verkürzung der Fahrzeit um 40 Minuten sowie die Nutzung der
Züge zu Preisangeboten des Nahverkehrs. Gefragt, ob sie nach
einem eventuellen Börsengang der Bahn mit dem Einstellen
weiterer Fernverkehrsverbindungen der Bahn rechne, entgegnet sie,
dass auch heute schon Fernverkehrsleistungen wirtschaftlich
erbracht würden und sie keinen zwingenden Zusammenhang
zwischen einem Börsengang der DB AG und der eventuellen
Einstellung weiterer Fernverkehrsangebote erkennen könne.
Über ihre Einflussmöglichkeiten bei Entscheidungen zum
Fernverkehr als Vertretung des Eigentümers der Deutschen Bahn
AG erklärt sie, diese ergäben sich aus dem Aktiengesetz.
Danach sei die Führung der Geschäfte dem Vorstand
vorbehalten. Grundsätzlich erfülle der Bund seine
Gewährleistungsverpflichtung nach Artikel 87e, Absatz 4 des
Grundgesetzes. Dieser besagt, dass das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz Rechnung getragen werde.
Im Übrigen gehe die Regierung davon aus, dass
Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenfernverkehr marktgerechte
und zugleich kostendeckende Leistungen anböten, die am
"tatsächlichen Bedarf" der Kunden orientiert seien. Sofern die
vorhandene Nachfrage nicht ausreiche, um Fernverkehre
wirtschaftlich betreiben zu können, wäre die
Aufrechterhaltung solcher Verkehre in der Regel nur mit
Subventionen der öffentlichen Hand möglich, was nicht im
Einklang mit den Zielen der Bahnreform stehe.