Berlin: (hib/VOM) Die Vorschriften des
Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
ermöglichen wirtschaftlichen Vereinen nicht, die für
Handelsgesellschaften und Genossenschaften geltenden Bestimmungen
durch die Wahl der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu
umgehen. Darauf macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/2244) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/2108) zur Missbrauchsanfälligkeit
vereinsrechtlicher Vorschriften aufmerksam. Die Fraktion hatte auf
die Unterscheidung im BGB zwischen nichtwirtschaftlichen und
wirtschaftlichen Vereinen hingewiesen, die zu Abgrenzungsproblemen
führe. In der Praxis sei es immer wieder zu Fällen von
Rechtsformmissbrauch gekommen, bei denen die Rechtsform eines
eingetragenen Vereins statt etwa der einer eingetragenen
Genossenschaften gewählt werde, um bestimmte Vorschriften wie
die Bilanzierungspflicht oder die Mitgliedschaft im
genossenschaftlichen Prüfungsverband zu umgehen. Die Regierung
betont, dass wirtschaftliche Vereine nicht ins Vereinsregister
eingetragen werden dürfen. Sei dies doch der Fall, könne
die Eintragung von Amts wegen wieder gelöscht werden. Die
zuständige Behörde könne einem nichtwirtschaftlichen
Verein, der einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, die
Rechtsfähigkeit entziehen. Ein wirtschaftlicher Verein
könne die Rechtsfähigkeit nur dann erhalten, wenn dies in
der Rechtsform einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft in
zumutbarer Weise nicht möglich sei. Gesetzgeberischen
Handlungsbedarf im Hinblick auf den Gläubigerschutz sieht die
Regierung daher nicht. Allerdings prüfe sie zurzeit, ob
Kriterien zur Abgrenzung der Vereinsklassen gesetzlich verankert
werden können, um die Rechtsanwendung der Registergerichte und
Verwaltungsbehörden zu erleichtern.