Berlin: (hib/MAR) Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses existiert nicht mehr. Der Forderung, das Gesetz durch einen rückwirkenden Akt für nichtig zu erklären, könne der Gesetzgeber deshalb nicht entsprechen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/2384) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion( 16/2307). Die Regierung stellt fest, nach dem Grundgesetz gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 sei deshalb in weiten Teilen bereits mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 ungültig geworden, heißt es weiter. Die wenigen als Bundesrecht zunächst fortgeltenden Regelungen über Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung bei Lebens- und Gesundheitsgefahr seien endgültig durch Gesetz vom 18. Juni 1974 aufgehoben worden, so die Antwort.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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