Berlin: (hib/VOM) Wenn Flüchtlinge auf hoher See gegenüber deutschen Grenzschutzbeamten auf einem deutschen Schiff ein Asylgesuch äußern, verpflichtet das die Bundesrepublik nicht, die Flüchtlinge aufzunehmen und ein Asylverfahren einzuleiten. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/2723) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/2542). Die Abgeordneten hatten in ihrer Anfrage Bezug darauf genommen, dass in diesem Jahr Hunderte von Menschen bei dem Versuch ertrunken sind, auf dem Seeweg Europa zu erreichen. Das deutsche und europäische Asyl- und Flüchtlingsrecht wirke erst bei "territorialem Gebietskontakt", also an der Grenze und im Landesinneren, so die Regierung. Unter welchen Voraussetzungen der Staat zuständig sein könnte, in dessen Hoheitsgewässern sich das Schiff befindet, lässt sich nach ihrer Aussage "hier nicht abschließend beantworten". Auf einem deutschen Patrouillenboot gelte auf hoher See deutsches Recht, wenn Personen aufgegriffen werden. In den Hoheitsgewässern eines anderen Staates sei grundsätzlich dessen Rechtsordnung anwendbar. Deutsche Patrouillenboote seien deshalb grundsätzlich nicht befugt, im Hoheitsgebiet anderer Staaten wie dem Küstenmeer Patrouillen vorzunehmen. Greife ein deutsches Patrouillenboot dort in Seenot geratene Flüchtlinge auf, müsse es zwar die Rechtsordnung des Küstenstaates beachten, an Bord des deutschen Schiffes gelte jedoch deutsches Recht, heißt es weiter.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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