Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung
untersagt den Verkauf, die Ausfuhr, Durchfuhr sowie Handels- und
Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die in den
Iran geliefert werden sollen. Verboten wird ferner die Einfuhr von
Rüstungsgütern aus dem Iran, unabhängig davon, ob
sie ihren Ursprung in dem Land haben. Dies geht aus ihrer 80.
Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (
16/6269) hervor. Mit der Verordnung wird ein
Gemeinsamer Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten vom April dieses
Jahres in deutsches Recht umgesetzt. Klargestellt wird ferner, dass
die Ausfuhr so genannter Dual-use-Güter, die sowohl
militärisch als auch zivil verwendet werden können, in
einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten ist, wenn der Exporteur
weiß, dass die Güter aus dem anderen EU-Staat in den
Iran weitergeliefert werden sollen. In bestimmten Fällen
unterliegen solche Exporte einer Genehmigungspflicht.
Verstöße gegen das Exportverbot und die
Genehmigungspflicht stehen unter Strafandrohung. Zudem wird
für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von
Banknoten in Nordkorea eine Genehmigungspflicht eingeführt.
Diese sei erforderlich, heißt es, um eine "Störung des
friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche
Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland" zu verhüten. Nach Ansicht der Regierung besteht
die Gefahr, dass Nordkorea sich solche Ausrüstung beschafft
und sie nutzt, um gefälschte US-Dollar und andere Banknoten
herzustellen. Nordkorea könnte dadurch die Resolution des
UN-Sicherheitsrates umgehen, wonach die Lieferung von
Dual-use-Gütern für die nordkoreanischen
Massenvernichtungswaffen- und Trägertechnologieprogramme
untersagt wird. Wegen der Resolution des Sicherheitsrates
könne Nordkorea seine Bemühungen, solche Technologie zu
beschaffen, nur mit zusätzlichen Devisen fortsetzen.
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