Berlin: (hib/VOM) Die 25-prozentige Abgeltungsteuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wird grundsätzlich vom 1. Januar 2009 an erhoben, wenn die Papiere nach diesem Zeitpunkt erworben wurden. Eine Ausnahme davon hat der Bundestag im Jahressteuergesetz 2008 beschlossen, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/7388) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/7202) klarstellt. Im Investmentsteuergesetz wurde der für die Besteuerung relevante Stichtag für den Zeitpunkt des Erwerbs bestimmter Anlageformen auf den 9. November 2007 vorgezogen, sodass Veräußerungsgewinne bereits dann steuerpflichtig sind, wenn die Anlage nach diesem Datum getätigt wurde. Wie es in der Antwort heißt, betrifft diese Stichtagsregelung nicht Investmentvermögen selber, sondern nur die Anleger in bestimmte Investmentvermögen.
Erfasst würden die Anteile an inländischen Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften sowie an ausländischen Spezial-Investmentvermögen im Privatvermögen natürlicher Personen sowie Anteile an anderen Investmentvermögen als "Spezial-Investmentvermögen", bei denen natürliche Personen eine besondere Sachkunde und einen Mindestanlagebetrag von 100.000 Euro vorweisen müssen. Der Bundesregierung liegen nach eigener Darstellung keine Zahlen dazu vor, wie viele in- und ausländische Investmentvermögen diese Kriterien erfüllen und in wie vielen Fällen inländische natürliche Personen als Privatanleger an diesen Investmentvermögen beteiligt sind. Die Vorschrift ziele darauf ab, Steuerausfälle zu verhindern. Wie sie sich auf das Steueraufkommen auswirkt, könne nicht beziffert werden, weil dies vom künftigen Verhalten der Investmentvermögen und der Anleger sowie von der künftigen Wertentwicklung von Wertpapieren abhänge.
Auf die Frage, in welchen Fällen der Anleger trotz Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 seine Kapitaleinkünfte erklären muss, berichtet die Regierung, dies sei erforderlich, wenn eine bestimmte "Nähebeziehung" zwischen Gläubiger und Schuldner besteht und eine so genannte Back-to-back-Finanzierung vorliegt, der Steuerpflichtige also bei derselben Bank eine Einlage unterhält und in gleicher Höhe einen Kredit aufgenommen hat. Die Kapitaleinkünfte müssten aber auch dann erklärt werden, wenn sie nicht vom deutschen Quellensteuerabzug betroffen waren, also etwa im Ausland erzielte Kapitalerträge und Zinsen aus Privatdarlehen. In diesen Fällen werde die Steuer für die Kapitaleinkünfte vom Finanzamt festgelegt. Wenn die Kirchensteuer nicht bereits mit der Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei, müssten die Kapitalerträge in der Steuererklärung aufgeführt werden, damit die Kirchensteuer festgesetzt werden kann. Ebenso müsse der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge erklären, wenn er außergewöhnliche Belastungen geltend macht, damit anhand der Gesamteinkünfte die zumutbare Belastung ermittelt werden könne.
Daneben gebe es einige Fälle, so die Regierung, in denen der Steuerpflichtige die Kapitalerträge anführen kann, aber nicht muss. Dies gelte dann, wenn eine Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif beantragt wird, weil der Steuerpflichtige erwartet, dass dies für ihn günstiger ist, aber auch wenn er die Kapitalerträge erklärt, um seinen abzugsfähigen Spendenrahmen zu erhöhen oder wenn er einen bereits vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug korrigiert haben will, etwa weil er Verluste bei einer Bank mit Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen möchte oder der Sparer-Pauschbetrag bei einer Bank nicht ausgeschöpft worden ist.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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