Berlin: (hib/MPI) Die
Bundesausbildungsförderung (BAföG) kann teilweise als
Einkommen beim Arbeitslosengeld II (Alg II) angerechnet werden. Wie
die Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/8645) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (16(8343) schreibt, gilt das für den
BAföG-Teil, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur
Verfügung steht. Dagegen sei der Teil, mit dem
Ausbildungskosten abgedeckt werden, nicht anzurechnen. Weiter
heißt es, der exakte Anteil der auf die Ausbildungskosten und
den Lebensunterhalt entfallenden Ausbildungsförderung sei
gesetzlich nicht geregelt. Deshalb werde der anrechnungsfreie
Ausbildungskostenteil pauschal mit 20 Prozent der Förderung
angenommen. Es werde nicht erwogen, die Leistungen nach dem
BAföG komplett aus der Einkommensanrechnung auf das Alg II
auszunehmen, schreibt die Regierung. Die Leistungen nach dem
BAföG dienten auch der Sicherung des Lebensunterhalts. Auch
werde eine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des
Bundestages nicht umgesetzt, den Pauschbetrag auf 100 Prozent der
Fördergelder aus dem BAföG zu erhöhen, falls
nachweislich Ausbildungsgebühren zu leisten sind. Das
Bundesarbeitsministerium habe die Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses zwar erwogen, werde sie "nach eingehender
Prüfung" jedoch nicht umsetzen. Zur Begründung
heißt es, Schulgeld finde in der pauschal bemessenen
Ausbildungsförderung nach dem BAföG keine gesonderte
Berücksichtigung. Das umfassende, vielfältig gegliederte
Angebot an öffentlichen Ausbildungsstätten sei in der
Regel gebührenfrei.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Claudia Heine,
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