Berlin: (hib/CHE) Russische Rentenzahlungen müssen grundsätzlich mit den Leistungen der deutschen Sozialhilfe verrechnet werden. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/9950) auf eine Kleine Anfrage der Grünen ( 16/9738). Dazu gehören auch die russischen Zusatzrenten, die jüdische Bürger, die als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland kamen, in Anerkennung ihrer NS-Verfolgung erhalten. Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) würden nur die Leistungen aus dem deutschen Entschädigungsrecht als Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung aufgeführt, heißt es in der Begründung.
Die Bundesregierung verwies jedoch auf den im SGB XII enthaltenen Grundsatz "Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls". "Dies bedeutet, dass sich Art, Form und Maß der Leistungen nach dem Einzelfall zu richten haben", schreibt die Regierung. Es sei deshalb vom zuständigen Sozialhilfeträger zu prüfen, ob eine russische Altersrente auch "nicht anzurechnende Bestandteile umfasst".
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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