Berlin: (hib/CHE) Der Schutz von Personen, die aufgrund menschenverachtender, rassistischer oder fremdenfeindlicher Motive Opfer von Gewalt werden, ist bereits durch das Strafgesetzbuch in seiner jetzigen Form ausreichend gewährleistet. Das betont die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf ( 16/10123) des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches (StRÄndG). In der Begründung des Bundesrates für diesen Vorschlag heißt es, dass der Schutz dieser Opfergruppe "im geltenden Sanktionsrecht bislang nur einen unzureichenden normativen Ausdruck" finde. Eine solche Einschätzung lehnt die Bundesregierung jedoch ab.
Die Länderkammer verlangt, rassistische, fremdenfeindliche und menschenverachtende Straftaten als besondere Straftaten einzustufen oder als erschwerenden Faktor vor den Gerichten zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch einen "Normanwendungsbefehl" angehalten werden, bei der Strafzumessung die beschriebenen Motive "regelmäßig in einem strafschärfenden Sinne" zu würdigen. Daneben sollen die Behörden aber bereits im Ermittlungsverfahren "durch eine ausdrückliche Normierung der menschenverachtenden, rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele" angehalten werden, ihre Ermittlungen "immer auch in diese Richtung zu lenken". Der Bundesrat begründet seine Forderungen mit einer "besonderen Dimension" solcher Verbrechen, da sie einen Angriff auf das freiheitlich demokratisch verfasste Grundwesen in Deutschland darstellten. Bei Vorliegen solcher Taten sollen die Strafen "regelmäßig auch dem Zweck der Verteidigung der Rechtsordnung dienen" und deshalb auch kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt werden können, schreibt die Länderkammer. Schließlich verlangt sie, Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten selbst bei einer positiven Sozialprognose nicht mehr zur Bewährung auszusetzen.
Die Bundesregierung bezweifelt, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch tatsächlich dem Ziel dienen, Straftaten aus rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Motiven zurückzudrängen. Bereits nach geltendem Recht seien solche Motive sowie die Bedeutung der Tat für den Rechtsgüterschutz bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine "regelmäßige Verhängung kurzer Freiheitsstrafen" widerspreche zudem dem Grundgedanken des Paragrafen 47 des Strafgesetzbuches (StGB), kurze Freiheitsstrafen nur unter besonderen Umständen und damit "nur in Ausnahmefällen" zu verhängen. Auch bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten könnten bereits in der geltenden Rechtsordnung solche Motive berücksichtigt werden, heißt es in der Stellungnahme. Die Praxis mache davon auch Gebrauch. Die Regierung betont darüber hinaus die Bedeutung einer positiven Sozialprognose bei der Prüfung, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Vorschlag des Bundesrates sähe in diesem Fall "zumindest eine Umkehrung der bewährten Systematik" vor, nach der es vorrangig auf die Kriminalprognose des Täters und nur ergänzend auf generalpräventive Gesichtspunkte ankommt.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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