Berlin: (hib/BOB) In den Mitgliedstaaten der EU ist das Recht zur Verhängung von Untersuchungshaft unterschiedlich. Nicht in allen Staaten ist eine Auflage als Alternative zur Untersuchungshaft - wie in Deutschland - nur dann möglich, wenn der Vollzug des Haftbefehls gegen Verhängung der Auflage ausgesetzt wird. Vielmehr kann in einigen Mitgliedstaaten eine Untersuchungshaft von Anfang an dann nicht verhängt werden, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/11456) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/11293) mit. Dies müsse bei einem in Brüssel in Arbeit befindlichen EU-Rahmenbeschluss berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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